Jemand, der bei einer ampelgeregelten Kreuzung die Linksabbiegespur befährt und bei Rotlicht, welches für den links abbiegenden Verkehr gilt, geradeaus weiterfährt, begeht sowohl eine Übertretung des §9 Abs6 als auch eine solche des §38 Abs5 in Verbindung mit Abs7 StVO.