RS UVS Wien 1997/04/08 03/P/42/315/97

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Rechtssatz

§ 9 Abs 6 StVO regelt das Verhalten im Straßenverkehr für den Fall, wenn in einer Fahrtrichtung mehrere Fahrstreifen gegeben sind und einerseits diese Fahrstreifen durch Sperrlinien voneinander getrennt sind und andererseits auf diesen Fahrstreifen einander unterscheidende Richtungsbodenmarkierungen aufgetragen sind. In diesem Fall sind Fahrzeuglenker verpflichtet in die Kreuzung nur entsprechend des auf ihrem Fahrstreifen befindlichen Richtungspfeiles einzufahren. Nur in diesem Falle, nicht aber bei Vorliegen eines nur in eine Richtung führenden Fahrstreifens, welcher nur eine Richtungsbodenmarkierung (im konkreten Fall: Pfeil nach rechts) aufweist, ist das der Bodenmarkierung widersprechende Einfahren in die Kreuzung eine Erfüllung des Tatbildes des Paragraphen 9 Abs 6 StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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