RS UVS Steiermark 2001/02/08 30.14-106/2000

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Veröffentlicht am 08.02.2001
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Rechtssatz

Eine Übertretung nach § 9 Abs 6 StVO (Weiterfahrt nicht im Sinne der Richtungspfeile für Linksabbieger) wird nicht begangen, wenn die Bodenmarkierungen mangels Vorhandenseins einer Sperrlinie einen Wechsel des Fahrstreifens - und damit ein Einordnen - bis kurz vor der Haltelinie an der Kreuzung ermöglichen, der Lenker sich noch in diesem Bereich vor der Kreuzung vom Fahrstreifen für Linksabbieger auf den Fahrstreifen für Geradeausfahrende einordnet und anschließend geradeaus weiterfährt. Daran ändert auch nichts, wenn beim Fahrstreifenwechsel ein anderer Straßenbenützer entgegen § 11 Abs 1 und Abs 2 StVO zum Bremsen genötigt wird und die Weiterfahrt entgegen § 38 Abs 5 StVO trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage erfolgt. So sind diese Bestimmungen unabhängig vom Gebot des § 9 Abs 6 StVO einzuhalten.

Schlagworte
Richtungspfeile Weiterfahrt einordnen Behinderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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