Das Lenken eines einspurigen Kraftrades fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 5 StVO, sodaß es einem später ankommenden Mopedfahrer selbst dann nicht gestattet ist, an einen auf demselben Fahrstreifen bereits angehaltenen PKW vorbeizufahren, wenn Fahrstreifen 4m breit und die Kolonne der angehaltenen PKW äußerst links aufgestellt ist. Von zwei Fahrstreifen kann nur dann gesprochen werden, wenn - bei Fehlen entsprechender Bodenmarkierungen - die Fahrbahnbreite mindestens 5m beträgt; bei einer Fahrbahnbreite von 4m sind zwar mehr als einer, aber noch nicht zwei Fahrstreifen vorhanden. Abweisung.