RS UVS Oberösterreich 1993/09/09 VwSen-101082/5/Bi/Fb

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
beobachten
merken
Beachte
Vgl. auch VwGH v. 9.5.1964, Zl. 52/63; OGH v. 10.9.1985, 2Ob 34/85 = ZVR 1986/10. Rechtssatz

Das Lenken eines einspurigen Kraftrades fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 5 StVO, sodaß es einem später ankommenden Mopedfahrer selbst dann nicht gestattet ist, an einen auf demselben Fahrstreifen bereits angehaltenen PKW vorbeizufahren, wenn Fahrstreifen 4m breit und die Kolonne der angehaltenen PKW äußerst links aufgestellt ist. Von zwei Fahrstreifen kann nur dann gesprochen werden, wenn - bei Fehlen entsprechender Bodenmarkierungen - die Fahrbahnbreite mindestens 5m beträgt; bei einer Fahrbahnbreite von 4m sind zwar mehr als einer, aber noch nicht zwei Fahrstreifen vorhanden. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten