RS UVS Kärnten 2003/10/02 KUVS-918-919/4/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2003
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Rechtssatz

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges bei einer Kreuzung sich zunächst auf den Fahrstreifen für Geradeausfahrende einordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne des Richtungspfeiles fortsetzt, sondern nach links abbog und dabei bei Rotlicht der automatischen Verkehrslichtsignalanlage nicht so anhielt, dass er nur bis an die Haltelinie herangefahren wäre, sondern diese überfuhr, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Rotlicht, Fahrtrichtung, Fahrtrichtungsänderung, Fahrstreifen, Fahrstreifenwechsel, geradeausfahrend, Richtungspfeil, Rotlicht, Haltelinie
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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