RS UVS Vorarlberg 1994/09/30 1-0396/94

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Rechtssatz

Die Bestimmung des §9 Abs6 StVO kommt zum Tragen,

wenn auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht sind. Dies bedeutet, daß nach dieser Gesetzesbestimmung nur die Richtungspfeile zu beachten sind, welche für den in die jeweilige Fahrtrichtung fahrenden Verkehr gelten. Diese Gesetzesbestimmung bildet somit keine rechtliche Grundlage einer Bestrafung, für den Fall, daß ein Fahrzeuglenker die für den links abbiegenden Gegenverkehr geltende, in Fahrbahnmitte befindliche Bodenmarkierung befahren hat.

Schlagworte
Befahren der für den Gegenverkehr bestimmten Richtungspfeile
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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