Dem Tatvorwurf, einen PKW überholt und dabei die Linksabbiegespur benützt zu haben, sowie danach wieder auf den rechten Fahrstreifen zurückgelenkt zu haben, fehlt das wesentliche Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 9 Abs 6 StVO, daß ein Einordnen auf die Linksabbiegespur erfolgt war. So gilt ein kurzes verkehrsbedingtes Hinüberwechseln, wie das kurze Befahren eines anderen Fahrstreifens im Zuge eines Überholmanövers mit einem zweispurigen Fahrzeug, nicht als Einordnen nach § 9 Abs 6 StVO.