TE UVS Steiermark 2001/02/08 30.14-106/2000

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Veröffentlicht am 08.02.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der I A, vertreten durch Dr. G H, Dr. B H und Mag. C P, alle Rechtsanwälte in D, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 10. Mai 2000, GZ.: III/S- 22170/99, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird in Punkt 1.) und Punkt 3.) die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird jedoch im Sinne des § 44 a Z 1 VStG in Punkt 1.) insofern abgeändert, als die Worte "ob freiheitlich oder national - Faschismus ist es allemal" wegfallen und in Punkt 3.) insofern richtiggestellt, als die

Worte "und Zwischenrufe von sich gaben" zu entfallen haben. Die Strafe wird in Punkt 1.) und 3.) auf jeweils S 700,-- (EUR 50,87) - im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe - herabgesetzt.

In Punkt 2.) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben, sowie das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG zur Einstellung gebracht.

Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der Behörde erster Instanz verringert sich gemäß § 64 VStG auf S 140,-- (EUR 10,17), wobei der Betrag als auch die ausgesprochene Geldstrafe binnen vier Wochen ab Erhalt des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen ist.

Gemäß § 44a Z 2 VStG wird die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat in Punkt 1.) verletzt wurde, insofern richtiggestellt, als dies der § 1 erster Fall Stmk LGBl 158/75 und gemäß § 44a Z 3 VStG die angewendete Gesetzesbestimmung für die verhängte Strafe der § 3 Abs 1 Stmk LGBl 158/75 darstellt.

Text

I.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber insgesamt vier Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, die er am 7.5.1998, um 22.50 Uhr, in Graz, Kalvariengürtel Nr. 62 als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen begangen haben soll. Er habe sich 1.) auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der Richtungspfeile fortgesetzt, 2.) habe er den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, 3.) habe er den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf den Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig einstellen haben können und 4.) habe er zur angeführten Zeit in Graz, an der Kreuzung Kalvariengürtel - Wienerstraße - Bahnhofgürtel trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sei weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der §§ 9 Abs 6 StVO (Punkt 1.)), 11 Abs 1 und Abs 2 StVO (Punkte 2.) und 3.)) und 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO (Punkt 4.)) verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber unter Verweis auf die einschlägige Strafbestimmung zu den Punkten 1.) bis 3.) jeweils eine Geldstrafe von S 700,-- (jeweils einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe), sowie zu Punkt 4.) eine Geldstrafe von S 1.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde dem Berufungswerber der Betrag von insgesamt S 360,-- vorgeschrieben.

Die Bundespolizeidirektion Graz stützte ihren Strafbescheid auf das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf die Zeugenaussagen der seinerzeitigen Anzeigenerstatter BI Mag. W R und AI E W, die die zur Anzeige gebrachten Übertretungen auf einer Fahrt zum Landesgendarmeriekommando für Steiermark in Graz außerdienstlich wahrgenommen hätten. Die Zeugeneinvernahmen hätten ein klares Bild ergeben, weshalb die vom Berufungswerber beantragten Beweise (Beschaffung eines Phasenplanes von der Kreuzung, Ortsaugenschein um 23.00 Uhr) nicht aufzunehmen gewesen seien.

II) In seiner Berufung rügte der Berufungswerber die unterlassene Beweisaufnahme. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil sich die Behörde nicht über Tatsachen betreffend die Örtlichkeit hinwegsetzen könne. Auf Höhe des Hauses Kalvariengürtel 62 gäbe es keine Bodenmarkierungen. Das Haus mit dieser Nummer habe bisher nicht festgestellt werden können. Daher fehle es schon an einer Konkretisierung der Tatvorwürfe.

Der Berufungswerber habe keinen Fahrstreifenwechsel durchgeführt. Ein solcher sei nicht notwendig gewesen, da der Beschuldigte den rechten Fahrstreifen benutzt und ununterbrochen - die Verkehrssignalanlage habe Grün- und nicht Rotlicht ausgestrahlt - geradefahrend die Kreuzung überquert habe. Die Behörde erster Instanz habe auch nicht näher ausgeführt, welchen Fahrstreifen der Beschuldigte benutzt und auf welchen er gewechselt haben soll. Da der Beschuldigte sein Fahrzeug geradeaus gelenkt habe, sei auch ein Blinken nicht notwendig gewesen. Die beiden Zeugen hätten nur eine außerdienstliche Wahrnehmung gemacht und hätten die Beamten keine Aussagen unter Hinweis auf den Diensteid tätigen können. Die von den Zeugen angegebenen Weg- und Zeitrelationen seien nicht möglich. Die Zeugen dürften die Ampel verwechselt haben. L S beantragte - allenfalls nach Beweisergänzung - die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

III) Am 5. Feber 2001 hat vor dem Unabhängigen

Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Berufungswerber als Partei vernommen und BI Mag. W R sowie AI E W (Anzeigenerstatter) zu ihren Wahrnehmungen als Zeugen befragt worden sind. Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Der Kalvariengürtel in 8020 Graz in Fahrtrichtung Westen (Eggenberg, UKH) verbreitert sich im Bereich des Hauses Kalvariengürtel 62 bis 64 - vor der Kreuzung mit der Wienerstraße und dem Bahnhofgürtel - von einer bis dort hin zweispurigen Fahrbahn (Einbahnstraße) auf insgesamt fünf durch Leitlinien voneinander getrennte, mit Richtungspfeilen versehene Fahrstreifen - einer für den Rechtsabbiegeverkehr in die Wienerstraße Richtung Norden, zwei geradeaus Richtung Eggenberg führende Fahrstreifen und zwei Fahrstreifen für Linksabbieger in den Bahnhofgürtel Richtung Süden. Die Verkehrsteilnehmer haben sich entsprechend ihrer beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Das Einordnen ist - mangels Sperrlinien - bis hin zur Haltelinie zulässig. Die Kreuzung ist - auch in den Nachtstunden - durch eine Verkehrssignalanlage geregelt. Es gilt die 50 km/h Beschränkung im Ortsgebiet.

Am 7.5.1998, gegen 22.50 Uhr fuhr L S - wie jeden Donnerstag um diese Zeit - mit dem PKW, Kennzeichen von Andritz kommend über den Kalvariengürtel in Fahrtrichtung Westen (Richtung Eggenberg). In Annäherung an die Kreuzung Kalvariengürtel - Wienerstraße - Bahnhofgürtel - die Verkehrssignalanlage zeigte bereits Rotlicht - überholte der Berufungswerber auf dem der Fahrbahnmitte näheren Linksabbiegestreifen einen sich am rechts von ihm gelegenen geradeaus führenden Fahrstreifen fahrenden PKW, wechselte in der Folge, ohne Blinkzeichen zu geben, vom Linksabbiegestreifen auf den geradeaus führenden Fahrstreifen und ordnete sich noch vor der Kreuzung auf den letztgenannten Fahrstreifen ein. Anschließend übersetzte der Berufungswerber - geradeaus weiterfahrend - bei Rotlicht die Kreuzung. Der vom Fahrstreifenwechsel betroffene Fahrzeuglenker - es war dies BI Mag. W R - musste, um dem Berufungswerber das Einreihen vor ihm zu ermöglichen, den PKW abbremsen.

Die örtlichen Gegebenheiten sind in einem Lichtbild im erstinstanzlichen Akt festgehalten. Die Liegenschaft Kalvariengürtel 62-64 in Graz befindet sich - umgeben von Gemäuer - am rechten Fahrbahnrand des Kalvariengürtels im Bereich der beginnenden Bodenmarkierungen vor der Kreuzung mit der Wienerstraße und dem Bahnhofgürtel. Die Feststellungen zur Fahrweise des Berufungswerbers gründen sich auf die Zeugenaussagen von BI Mag. R und AI W. Dass die geschulten Sicherheitswachebeamten ihre Beobachtungen außerhalb ihrer Dienstzeit gemacht haben, tut ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Der Berufungswerber war den Beamten persönlich nicht bekannt. Die Beamten wollten - so BI Mag. R überzeugend - lediglich ihrer Verpflichtung nachkommen, bei schwerwiegenden Verstößen Anzeige zu erstatten. Die Beamten konnten sich auf eine unmittelbar nach der Beobachtung gemachte Handskizze zur Verkehrssituation stützen, die das Fahrverhalten des Berufungswerbers - wie von den Zeugen geschildert - wiedergibt. Demgegenüber blieb die Verantwortung des Berufungswerbers vage und lief letztendlich nur auf ein allgemeines Bestreiten hinaus, ohne auf die beanstandete Fahrt Bezug zu nehmen: Er könne mit den Tatvorwürfen nichts anfangen. Er fahre jeden Donnerstag diese Strecke, warum sollte er sich zum Linksabbiegen einordnen, wenn er die Absicht habe, geradeaus weiterzufahren. Es könne sein, dass er vom ersten auf den zweiten geradeaus führenden Fahrstreifen gewechselt habe. Er könne bei "Rot" gar nicht übersetzen, weil der Verkehr von Eggenberg kommend nach Norden "Grün" habe und er mit diesem Verkehr kollidieren hätte müssen. Er fahre seit 30 Jahren unfallfrei.

Er habe damals einen Brief bekommen und sei gleich zu seinem Rechtsvertreter gegangen. Er habe sich um die ganze Sache nicht genau gekümmert.

Konfrontiert mit den Einwendungen zur Phasenschaltung gaben beide Beamten übereinstimmend an, zum Querungszeitpunkt habe sich kein Fahrzeug im Kreuzungsbereich befunden. Erst nach dem Übersetzen der Kreuzung durch den Berufungswerber sei auch der Querverkehr vom Bahnhofgürtel heraufgekommen. Der Lenker habe noch ohne Gefährdung eines anderen über die Kreuzung fahren können. Der Zeuge Mag. R erklärte sich dies so, dass die Umschaltphase auf dieser großen Kreuzung etwas länger dauere und der Lenker in Kenntnis der Örtlichkeit dies gewusst haben müsse.

Genau diese Vermutung trifft auf den Berufungswerber zu. Vor dem Hintergrund dieser Beweislage war die Aufnahme weiterer Beweise entbehrlich. Der erkennende Senat schießt sich hier im Ergebnis den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des Strafbescheides an, wonach Organen der Straßenaufsicht die Fähigkeit zuzusprechen sei, Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr - sei dies dienstlich oder außerdienstlich - wahrzunehmen und diese entsprechend ihrer Wahrnehmung zu dokumentieren und wiederzugeben. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, wo die Sicherheitswachebeamten selbst vom vorschriftswidrigen Fahrmanöver des Berufungswerbers als Verkehrsteilnehmer betroffen waren. Stellt sich der Ablauf des Geschehens - wie hier - als nachvollziehbares Ganzes dar, bedarf es keiner Überprüfung von Zeit- und Wegrelationen.

Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes:

Zu Punkt 1.)

§ 9 Abs 6 StVO ordnet an: Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben.

Im hier zu beurteilenden Fall wird dem Berufungswerber die Übertretung dieser Vorschrift nicht anzulasten sein, weil die Bodenmarkierungen einen Fahrstreifenwechsel - und damit ein Einordnen - bis kurz vor der Haltelinie an der Kreuzung ermöglichen, da keine Sperrlinien vorhanden sind. Unabhängig davon, ob der Fahrstreifenwechsel gegen § 11 StVO verstoßen hat oder nicht, war er gemäß § 9 Abs 6 StVO zulässig, weil das Einordnen noch vor der Kreuzung beendet werden konnte und der Berufungswerber im Anschluß daran entsprechend der Bodenmarkierungen - geradeaus - weitergefahren ist. Es war daher der Strafbescheid in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Verweis auf § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Zu den Punkt 2.) und 3.) und 4.)

Vorweg: Der Einwand der fehlenden Konkretisiertheit der Taten im Hinblick auf den Tatort geht ins Leere. Die dem Berufungswerber vorgehaltenen Übertretungen sind schon von ihren Tatbestandsvoraussetzungen her Delikte, die nur der Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begehen kann. Die Übertretungen sind vom Berufungswerber innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne in einem Zug gesetzt worden. Mit den Tatortangaben "in Graz, Kalvariengürtel Nr. 62" betreffend die Übertretungen zu den Punkten 2.) und 3.) und den zu Punkt 4.) umschriebenen Tatort "in Graz, Kreuzung Kalvariengürtel - Wienerstraße - Bahnhofgürtel" in Verbindung mit der Tatzeitangabe "um 22.50 Uhr" sind die Tatvorwürfe so genau konkretisiert, dass das Fehlen einer noch detaillierteren Angabe der Örtlichkeit den Berufungswerber weder in Verteidigungsrechten eingeschränkt hat, noch ihn der Gefahr, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, ausgesetzt hat.

§ 11 Abs 1 StVO ordnet an, dass der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln darf, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsbenützer möglich ist. Eine Behinderung liegt insbesondere dann vor, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Bremsen oder Auslenken genötigt wird.

Gemäß § 11 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

Gemäß § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten.

Der Berufungswerber hat sich bei der beanstandeten Fahrt über diese Vorschriften hinweggesetzt, indem er einen nicht (rechtzeitig) angezeigten, einen anderen Verkehrsteilnehmer zum Bremsen nötigenden Fahrstreifenwechsel durchgeführt und in der Folge das Haltzeichen "Rot" mißachtet hat. Damit hat er die ihm von der belangten Behörde unter den Punkten 2.-4. zur Last gelegten Übertretungen begangen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Zweck der vom Berufungswerber übertretenen Vorschriften ist es, Verkehrsunfälle zu verhindern und den fließenden Verkehr in Kreuzungsbereichen zu regeln.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Sinne dieser Bestimmung sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe anzunehmen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung entspricht in allen drei Punkten den oben zitierten Zumessungskriterien. Die verhängten Strafen sind sowohl vom objektiven Unrechtsgehalt der Taten her gerechtfertigt als auch dem Verschulden des Berufungswerbers am Zustandekommen der Übertretungen angemessen.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen von ca. S, sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder, kein Vermögen, keine Belastungen) rechtfertigen für sich keine Strafherabsetzung. Die verhängten Strafen befinden sich ohnehin noch im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens und sollen auch noch geeignet sein, den Berufungswerber vor Übertretungen dieser Art abzuhalten.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Richtungspfeile Weiterfahrt einordnen Behinderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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