Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn G. W., wh. G., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 26.7.1991, Zl.: III/St 38.795/90, wegen Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 2.12.1991 wie folgt entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG i.V.m. § 24 VStG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 VStG ist als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens ein Betrag von S 260,-- zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz wurde dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfen, Übertretungen des § 9 Abs 1 und § 9 Abs 6 StVO begangen zu haben.
In der rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, die an der gegenständlichen Kreuzung angebrachten Bodenmarkierungen wahrzunehmen, da er zum fraglichen Zeitpunkt durch die Lichtkegel der aufgeblendeten Scheinwerfer des Funkpatrouillenwagens geblendet worden war. Auf Grund der Blendung konnte er nichts erkennen und habe auch nicht gewußt, wie die Straße weiter verlaufe. Deshalb habe er an der gegenständlichen Kreuzung sein Kraftfahrzeug angehalten und in weiterer Folge nach links geblinkt und sei in Richtung Weblinger Gürtel abgebogen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung wird festgestellt, daß der Berufungswerber zum fraglichen Zeitpunkt den Schwarzen Weg in Fahrtrichtung Osten befuhr und an der Kreuzung Schwarzer Weg - Verbindungsfahrbahn zum Weblinger Gürtel entgegen der Bodenmarkierung, welche im dortigen Kreuzungsbereich gut sichtbar angebracht ist, nach links in Richtung Weblinger Gürtel eingebogen war. Im Zuge dieses Einbiegemanövers überfuhr der Berufungswerber in weiterer Folge auch die dort angebrachte und deutlich sichtbare Sperrlinie.
Der Berufungswerber hatte die Absicht, in Richtung Puntigam zu fahren und fuhr zum damaligen Zeitpunkt mit eingeschaltetem Abblendlicht. Der Meldungsleger befand sich zum gegenständlichen Zeitpunkt etwa 40 m von der Kreuzung Schwarzer Weg - Verbindungsstraße zum Weblinger Gürtel entfernt und hatte sein Dienstfahrzeug in Richtung obbezeichneter Kreuzung abgestellt. Bis zum Zeitpunkt seiner Beobachtungen stand er bereits ca. 1/2 Stunde an seinem angeführten Standort. Am Fahrzeug hatte er das Begrenzungslicht eingeschaltet und konnte von seinem Standort aus das, auch vom Berufungswerber unbestritten gebliebene, Fahrmanöver ohne Sichtbehinderung beobachten. Der Meldungsleger gab auch - anläßlich der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen - durchaus glaubwürdig an, daß es bisher bereits wiederholt vorgekommen war, daß an dieser Kreuzung entgegen den dort angebrachten Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen abgebogen wird, weshalb er auch an der fraglichen Stelle seinen Verkehrsüberwachungsdienst durchführte.
Die Behörde geht in ihrer Beweiswürdigung davon aus, daß die Angaben des Meldungslegers als Zeugen in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. Es besteht auch kein Anlaß, dem Meldungsleger - insbesondere hinsichtlich der Frage, welches Licht am Dienstfahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt eingeschaltet war - zu unterstellen, diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht zu haben.
Auch wenn man davon ausgeht, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt, als er an der gegenständlichen Kreuzung anhielt, auf irgendeine Weise geblendet worden wäre, wäre es ihm durchaus zumutbar gewesen, die angebrachten Bodenmarkierungen (Richtungspfeil zum Rechtsabbiegen) zu erkennen, da er sich als Lenker eines Kraftfahrzeuges gerade an einer ihm unbekannten Kreuzung mit entsprechender Sorgfalt überzeugen muß, ob eine Weiterfahrt in die von ihm beabsichtigte Fahrtrichtung überhaupt möglich ist. Daß ihm dies ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre, hat das durchgeführte Verfahren nicht ergeben. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, daß dies dem Berufungswerber zumutbar gewesen wäre, hat er doch sein Fahrzeug vor der beabsichtigten Weiterfahrt an der gegenständlichen Kreuzung angehalten und waren auch die entsprechenden Bodenmarkierungen, zumindest bei erforderlicher zumutbarer Aufmerksamkeit, gut erkennbar.
Die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erscheinen daher in subjektiver und objektiver Richtung als gegeben und von diesem zu verantworten.
Nach der Bestimmung des § 19 Abs 1 VStG ist insbesondere die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die übertretenen Normen zielen nahezu, wie alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet in seinem Bereich die Verkehrssicherheit. Die Bestimmungen des § 9 StVO 1960 über das Verhalten bei Bodenmarkierungen dienen sowohl der Leitung und Ordnung des fließenden Verkehrs als auch insbesondere der Verkehrssicherheit. Dieser Schutzzweck ist durch das vorgeworfene Verhalten verletzt worden.
Unter Berücksichtigung dieser objektiven Kriterien muß die Strafbemessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sich die jeweils verhängte Strafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 10.000,-- ohnehin nur im unteren Strafbereich bewegt.
Es bleibt daher gemäß § 19 Abs 2 VStG noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.
Die bisherige Unbescholtenheit kann eine Änderung der Entscheidung nicht herbeiführen, da die verhängten Strafen auch unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes schuldangemessen erscheinen.
Auch die aus dem Akt ersichtlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen, da die von der Behörde erster Instanz verhängten Strafen auch diesbezüglich angepaßt erscheinen.
Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die jeweilige Strafhöhe als angemessen anzusehen, da Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen. Auf Grund der angeführten Erwägungen war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.