RS UVS Steiermark 2002/12/03 30.14-93/2002

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Rechtssatz

Ein Einordnen nach § 9 Abs 6 StVO auf einen Fahrstreifen mit Richtungspfeilen zum Linksabbiegen liegt nicht vor, wenn der PKW-Lenker den Linksabbiegestreifen während der Geradeausfahrt nur teilweise mitbenützt, also teilweise am Fahrstreifen für die Geradeausfahrt verbleibt. Daher können durch eine solche Fahrweise nur Übertretungen nach § 7 und § 9 Abs 1 StVO (Missachtung des Rechtsfahrgebotes und Überfahren einer Sperrlinie) begangen werden. Eine Verpflichtung nach § 9 Abs 6 StVO, die folgende Kreuzung nicht geradeaus zu überqueren, sondern nach links abzubiegen, bestand somit nicht.

Schlagworte
einordnen Richtungspfeile Weiterfahrt Mitbenützung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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