Ein Einordnen nach § 9 Abs 6 StVO auf einen Fahrstreifen mit Richtungspfeilen zum Linksabbiegen liegt nicht vor, wenn der PKW-Lenker den Linksabbiegestreifen während der Geradeausfahrt nur teilweise mitbenützt, also teilweise am Fahrstreifen für die Geradeausfahrt verbleibt. Daher können durch eine solche Fahrweise nur Übertretungen nach § 7 und § 9 Abs 1 StVO (Missachtung des Rechtsfahrgebotes und Überfahren einer Sperrlinie) begangen werden. Eine Verpflichtung nach § 9 Abs 6 StVO, die folgende Kreuzung nicht geradeaus zu überqueren, sondern nach links abzubiegen, bestand somit nicht.