Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird wie folgt abgeändert:
"Der Beschuldigte hat sich am 19.08.1994 um 20.30 Uhr als Vorgeführter in der Ordination des praktischen Arztes Dr. G O in B trotz Aufforderung eines Straßenaufsichtsorganes geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen, wobei dies erforderlich und ärztlich unbedenklich gewesen wäre, obwohl der Beschuldigte am 19.08.1994 gegen 19.45 Uhr als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen IM-2PNL auf der B 189, Straßenkilometer 16,2 in Fahrtrichtung Reutte, bei bestehendem Verdacht, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden zu haben, einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem der Mitfahrer F K erheblich verletzt wurde."
Dem Beschuldigten wird eine Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1 litc iVm §5 Abs6 StVO 1960, i.d.F. vor der 19. StVO-Novelle, BGBl. 1994/518, zur Last gelegt.
Gemäß §64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind S 2.400,--, zu bezahlen.
Gemäß §64 Abs3 VStG hat der Beschuldigte die den Zeugen Rev.Insp. O K und Gr.Insp. R M anläßlich ihrer Einvernahme vor der Berufungsbehörde am 08.06.1995 jeweils zugesprochenen Zeugengebühren in der Höhe von S 120,--, jeweils die tarifmäßigen Kosten für den ÖBB-Bus auf der Strecke Mieming - Innsbruck - Mieming, insgesamt somit S 240,-- als Barauslagen zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 19.08.1994 um ca. 20.30 Uhr in der Ordination des praktischen Arztes Dr. G O in B geweigert, sich einer Blutabnahme zu unterziehen, obwohl er von den Organen der Straßenaufsicht zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung diesem Arzt vorgeführt worden sei, weil er im Verdacht gestanden sei, am 19.08.1994, gegen 19.45 Uhr, als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen IM-2PNL auf der B 189 bei km 16,2 in Richtung Nassereith fahrend, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem der Mitfahrer erhebliche Verletzungen erlitten habe.
Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1 litc StVO zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Tagen, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben.
In dieser Berufung wird vorgebracht, aus einem zwischenzeitlich vorgelegten Gutachten des Dr. R K, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in Zams, würde sich eindeutig ergeben, daß der Beschuldigte aufgrund einer schweren Gehirnerschütterung keine bzw. kaum eine Erinnerung an den Unfall haben könne. Dem Beschuldigten sei nicht erinnerlich, einem Arzt vorgeführt worden zu sein, bzw. weshalb es letztlich nicht zu einer Blutabnahme gekommen sei. Im übrigen habe der Beschuldigte die Zeugen F K , P L und G P zum Beweis dafür angeboten, daß er weder vor noch nach dem Unfall Alkohol konsumiert hat.
Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden insbesondere der Beschuldigte, sowie die Zeugen Dr. G O, Rev.Insp. O K sowie Gr.Insp. R M einvernommen.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der aus dem Spruch des Berufungserkenntnisses ersichtliche Sachverhalt als erwiesen fest.
Aus der bezughabenden Anzeige vom 04.09.1994 ergibt sich, daß der Beschuldigte am 19.08.1994 gegen 19.45 Uhr als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen IM-2PNL auf der B 189 von Telfs in Richtung Reutte unterwegs war und bei km 16,2 einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem der Mitfahrer F K schwer verletzt wurde. Dabei ist der Beschuldigte laut Verkehrsunfallanzeige vom 03.11.1994 bei km 16,2 - unmittelbar westlich der Zufahrt zum Ortsteil Holzleiten, Gemeinde Obsteig, - mit dem von ihm gelenkten PKW in der langgezogenen Linkskurve rechts von der Fahrbahn abgekommen und ist ca. 5 m über die Straßenböschung auf den darunterliegenden Wirtschaftsweg gestürzt. Laut Verletzungsanzeige vom 05.09.1994 erlitt F K als Mitfahrer dabei eine Schädelprellung, Rißquetschwunde Wange rechts ca. 2,5 cm und Ohrmuschel rechts ca. 3 cm, Rippenserienfraktur rechts II bis VI, Pneumothorax bds., Schlüsselbeinfraktur rechts, stumpfes Bauchtrauma, Bruch des vierten Mittelhandknochens rechts bei Z.n., Grundgliedfraktur IV rechts, Rißquetschwunde am Unterarm rechts. Der Grad der Verletzung wurde laut dieser Verletzungsanzeige des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses St. Vinzenz in Zams als schwer eingestuft.
Diese Angaben in den erwähnten Anzeigen bzw. in der Verletzungsanzeige decken sich mit der Verantwortung des Beschuldigten insoferne, als auch dieser in keiner Weise bestritt, den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall verbunden mit den schweren Verletzungen des F K verursacht zu haben.
In der Anzeige vom 04.09.1994 ist festgehalten, daß der Beschuldigte aufgrund des Verdachtes, den Unfall in einem alkoholisierten Zustand verursacht zu haben, am 19.08.1994 um
20.30 Uhr zu Dr. G O in seine Ordination in B gebracht wurde und der Beschuldigte dort von Rev.Insp. K unmißverständlich zur Durchführung der Blutabnahme aufgefordert worden ist. Laut Anzeige hat sich jedoch der Beschuldigte dieser Blutabnahme dadurch entzogen, daß er vorerst vorgab, zuerst aufs WC gehen zu müssen, vom WC sich unbemerkt in die Sauna begab und sodann weiter in den angrenzenden Garten und von dort in die Dunkelheit der Nacht flüchtete.
Der anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge Dr. G O bestätigte diese Angaben in der Anzeige. Dieser führte aus, daß der Beschuldigte ihm um ca. 20.30 Uhr zur Tatzeit in Begleitung der Gendarmerie vorgeführt worden sei. Der Beschuldigte sei dabei weder verwirrt noch desorientiert gewesen. Laut dieser Aussage des Zeugen habe sich keinerlei Hinweis darauf ergeben, daß der Berufungswerber bewußtseinsgestört gewesen wäre. Der Beschuldigte habe plötzlich vorgegeben, er müsse auf das WC gehen. Sodann sei der Beschuldigte auf das WC gegangen und sei offensichtlich durch die Hintertür über den Garten ins Freie geflüchtet. Aus der Aussage dieses Zeugen ergibt sich überdies, daß er damals beim Beschuldigten einen deutlichen Geruch nach Alkohol festgestellt hat. Der Berufungswerber habe weiters keine Anzeichen einer schweren Commotio oder Gehirnerschütterung aufgewiesen. Denkbar wäre für den Zeugen lediglich eine leichte Bewußtseinstrübung durch Alkohol. Überdies habe der Beschuldigte laut diesem Zeugen nicht "dasig" dreingeschaut oder irgendwie weggetreten. Eher wäre ein betroffener Gesichtsausdruck beim Beschuldigten gegeben gewesen.
Die Aussage dieses Zeugen ist in entscheidungswesentlicher Hinsicht widerspruchsfrei und besteht nicht der geringste Hinweis dafür, daß dieser Zeuge allenfalls eine falsche Zeugenaussage abgelegt hätte. Im Falle einer falschen Zeugenaussage hätte er mit einer strafgerichtlichen Verurteilung zu rechnen gehabt.
In der Aussage des Rev.Insp. O K werden die Angaben in der Anzeige insoferne bekräftigt, als dieser zeugenschaftlich aussagte, daß er den Beschuldigten am 19.08.1994 um 20.30 Uhr in der Ordination des besagten Arztes zu einer ärztlichen Untersuchung und einer Blutabnahme aufforderte (siehe dazu insbesondere Seite 2 der Aussage des Rev.Insp. K vom 27.10.1994 vor der Bezirkshauptmannschaft Imst, welche dieser Zeuge anläßlich der zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nocheinmal bekräftigte). Auch gab es für die Berufungsbehörde keinerlei Anlaß, an den Angaben dieses Zeugen zu zweifeln. Seine Angaben waren lebensnah und nachvollziehbar.
Gemäß §99 Abs1 litc StVO in der anzuwendenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im §5 Abs6 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
§5 Abs6 StVO in der anzuwendenden Fassung sieht vor, daß dann, wenn der Vorgeführte im Verdacht steht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem eine Person getötet oder erheblich verletzt worden ist, die Untersuchung, wenn dies erforderlich und ärztlich unbedenklich ist, auch eine Blutabnahme zu umfassen hat.
Somit ist der äußere Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens jedenfalls gegeben. Es verbleibt die Prüfung der Frage, ob der Beschuldigte damals allenfalls aufgrund einer allfälligen Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des §3 Abs1 VStG nicht strafbar ist.
Zu dieser Frage befindet sich ein nervenfachärztliches Gutachten des Dr. R K vom 06.02.1995 im erstinstanzlichen Akt. In diesem Gutachten wird zusammengefaßt angeführt, daß der Beschuldigte am 19.08.1994 als Lenker bei einem Autounfall eine Schädelverletzung sowie eine Thoraxprellung erlitt. Die erlittene Schädelverletzung sei dabei als Gesichtsschädelprellung mit leichtgradiger Gehirnerschütterung einzustufen. Diese Einstufung würde sich aus der kurzen Dauer der primären Bewußtlosigkeit, sowie praktisch fehlender retrograder Amnesie ergeben. Die Schädelverletzung sei mit großer Wahrscheinlichkeit durch Anprall des Kopfes an die Windschutzscheibe erfolgt. In der Zeit unmittelbar nach dem Unfall, nach Wiedererlangung des Bewußtseins, sei der Untersuchte selbst aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe gemeinsam mit einem Passanten den verletzten Mitfahrer aus dem Fahrzeug geborgen. In der weiteren Folge habe der Untersuchte eine sekundäre Erinnerungslücke angegeben, die über mehrere Stunden angedauert habe. Während dieser Zeit der Erinnerungslücke habe der Beschuldigte nach dem Gendarmeriebericht offenbar geordnete Anworten gegeben und sei auch allein nach Hause gelangt.
Eine traumatisch bedingte sekundäre Erinnerungslücke (nach kurzer primärer Bewußtlosigkeit und kurzem Wachintervall) könnte auf eine intrakranielle Blutung hinweisen, jedoch habe der weitere Verlauf und die spätere Durchuntersuchung im Krankenhaus Zams keinerlei Hinweise für eine derartige Komplikation ergeben.
Eine andere Ursache für eine derartige Erinnerungslücke mit gleichzeitig geordnetem Handlungsablauf könnte eine sogenannte transiente globale Amnesie sein. Derartige amnestische Zustände seien nicht zwangsläufig an Verletzungen gebunden, sondern könnten auch spontan auftreten und seien meist Folge von vorübergehenden Hirndurchblutungsstörungen. Derartige Zustände würden jedoch meist in der verbalen Kommunikation auffällig, da der Betroffene sich an den vorangegangenen Zeitraum nicht erinnern könne.
Als weitere Ursache einer Erinnerungslücke sei schließlich ein psychogener Ausnahmezustand zu diskutieren. Bei einem derartigen Ausnahmezustand wären aber auch sonstige psychomotorische Auffälligkeiten zu erwarten.
Im gegenständlichen Fall würden sich für keine der genannten möglichen Ursachen einer Erinnerungslücke zwingende Anhaltspunkte finden. Allerdings sei festzuhalten, daß die Beurteilung sich lediglich auf die vorliegenden Aussagen im Gendarmeriebericht beziehen können und keine ärztlichen Untersuchungsbefunde zum Zeitpunkt der angegebenen Erinnerungslücke vorliegen.
Neurologischerseits könnten derzeit zwar keine eindeutig organisch begründbaren Ursachen für die vom Untersuchten angegebene Erinnerungslücke festgestellt werden, andererseits könne eine solche aber auch nicht eindeutig ausgeschlossen werden.
Somit ergeben sich aus diesem nachvollziehbaren Gutachten keinerlei organisch begründbare Ursachen für die vom Beschuldigten angegebene Erinnerungslücke, wobei eine solche aber auch nach dem Gutachten nicht eindeutig ausgeschlossen werden könne.
Weder aus den Aussagen der beiden einvernommenen Gendarmeriebeamten noch aus der Aussage des Dr. G O, dem der Beschuldigte vorgeführt worden ist, ergeben sich jedoch die geringsten Hinweise, daß der Beschuldigte damals allenfalls unzurechnungsfähig gewesen wäre. Inbesondere aufgrund der Aussage des letztgenannten Dr. O ist für die erkennende Behörde erwiesen, daß der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Blutabnahme jedenfalls zurechnungsfähig war. Bei diesem Zeugen handelt es sich um einen erfahrenen Arzt, dem es ohne Zweifel zugemutet werden kann, in medizinischer Hinsicht zu beurteilen, ob eine Person zur Tatzeit fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Dieser Zeuge spricht unmißverständlich davon, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Vorführung nicht bewußtseinsgestört war. Überdies hat der Berufungswerber laut dieser Aussage keine Anzeichen einer schweren Commotio oder Gehirnerschütterung gehabt. Auch hat der Beschuldigte laut dieser Aussage nicht "dasig" dreingeschaut oder irgendwie weggetreten.
Schließlich ist auch das Flüchten des Beschuldigten in der dargestellten Weise in keiner Weise mit einer allfälligen Unzurechnungsfähigkeit in Einklang zu bringen. Bezogen auf das Vorhaben des Beschuldigten, sich der Blutabnahme zu entziehen, war dieses Verhalten nämlich in jeder Weise zielgerichtet. Wäre der Beschuldigte tatsächlich zurechungsunfähig gewesen, so wäre es ihm wohl nicht möglich gewesen, sich durch das Vortäuschen, auf das WC gehen zu müssen, schlußendlich der Blutabnahme zu entziehen.
Somit ist die Verantwortung des Beschuldigten, sich an nichts erinnern und unzurechnungsfähig gewesen zu sein, als widerlegt anzusehen.
Hinsichtlich dem gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugen F K , P L und G P zum Beweis dafür, daß der Beschuldigte vor dem Lenken keinen Alkohol zu sich genommen hat, ist anzuführen, daß der Beschuldigte selbst anläßlich seiner Einvernahme angegeben hat, immerhin vor dem Lenken zwischen 15.30 Uhr und 16.30 Uhr in einem Cafe "Roswitha" aus einem kleinen Bier getrunken zu haben. Zudem ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen Dr. G O eindeutig, daß dieser, als ihm der Beschuldigte vorgeführt wurde, beim Beschuldigten einen deutlichen Geruch nach Alkohol wahrgenommen hat. Aufgrund dieses Umstandes erfolgte die Aufforderung zur Blutabnahme zu Recht und hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Der Einvernahme der drei genannten Zeugen bedurfte es nicht, da der diesbezügliche Sachverhalt zweifelsfrei abgeklärt wurde.
Zur Strafbemessung ist anzuführen, daß die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafen bis zur Höhe von S 8.000,-- bis zu S 50.000,-- vorsieht. Aus dieser Sicht ist die über den Beschuldigten verhängten Strafe nicht als zu hoch angesetzt anzusehen. Dies unabhängig vom Umstand, daß die Erstbehörde rechtsirrig angenommen hat, es wäre erschwerend zu berücksichtigen, daß der Beifahrer erheblich verletzt worden ist. Dieser Umstand ist nicht als Erschwerungsgrund anzusehen, da er zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört. Der Umstand jedoch, daß dem Beschuldigten zweifellos vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen ist, bewirkt, daß die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe jedenfalls erforderlich ist, um den Beschuldigten in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen derselben Art abzuhalten. Die verhängte Strafe ist auch mit den vom Beschuldigten angegebenen Einkommensverhältnissen mit einem Nettoeinkommen zwischen S 14.000,-- und S 16.000,--, Sorgepflicht für zwei ledige Kinder und anhängigen Lohnpfändungen vereinbar. Der gravierende Unrechtsgehalt der Tat erfordert die von der Erstbehörde verhängte Strafe unabhängig vom Umstand, daß sich der Beschuldigte eher beengten finanziellen Verhältnissen gegenübersieht.
Richtigerweise berücksichtigte die Erstbehörde die bisherige Unbescholtenheit und die Verletzung des Beschuldigten als Milderungsgründe.
Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.06.1995 wurden den Zeugen Rev.Insp. O K und Gr.Insp. R M als Zeugengebühren jeweils die Fahrtkosten auf der Strecke Mieming - Innsbruck und retour mit dem ÖBB-Bus in der Höhe von S 120,-- zugesprochen und gleichzeitig ausbezahlt. Diese Kosten in der Höhe von S 240,-- waren dem Berufungswerber aufgrund des Umstandes, daß die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde, aufzuerlegen. Anders verhielt es sich mit den mit gesondertem Bescheid vom 21.07.1995 bestimmten Zeugengebühren des Dr. G O in der Höhe von S 3.128,--. Diesbezüglich wurde dem Beschuldigten der diesbezügliche Kostenersatz bereits in der mündlichen Verkündung des Berufungsbescheides am 08.06.1995 dem Grunde nach aufgetragen. Da jedoch mit Wirkung vom 01.07.1995 im AVG ein neuer §76a angeführt wurde, wonach die Zeugengebühren von jenem Rechtsträger zu tragen sind, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat und die Barauslagen für die Zeugengebühren des Dr. O erst nach dem 01.07.1995 erwachsen sind, konnten diese Kosten dem Beschuldigten nicht mehr auferlegt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.