RS UVS Kärnten 1994/03/17 KUVS-K2-1700/11/93

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Rechtssatz

Der begründeten Aufforderung sich Blut abnehmen zu lassen, weil der Beschuldigte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursachte, kann sich der Beschuldigte, bei dem die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Gründe nicht vorliegen, nicht mit dem Hinweis entziehen, ... "er habe Angst vor Spritzen und könne Blut nicht sehen".

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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