Ist eine klinische Untersuchung aufgrund erlittener Verletzungen nicht möglich, sodaß auch die Vorführung im Sinne des §5 Abs5 StVO nicht zum Tragen kommen kann, dann ist die Blutabnahme zur Sicherung des Beweises für das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung unentbehrlich und somit erforderlich.