Erläßt die belangte Behörde eine sich explizit nur auf einen Teil des angefochtenen Straferkenntnisses beziehende Berufungsvorentscheidung, so ist Gegenstand des Verfahrens vor dem UVS über eine ursprüngliche Vollberufung nur jener verbleibende Teil des angefochtenen Straferkenntnisses, der durch die Berufungsvorentscheidung nicht erledigt wurde, und zwar ohne daß es hiefür eines Vorlageantrages des Berufungswerbers iSd § 51b zweiter Satz VStG bedarf. Eine Verpflichtung zur Blutabnahme gegen den Willen des Betroffenen besteht nur dann, wenn zuvor eine klinische Untersuchung stattgefunden hat. Stattgabe.