RS UVS Kärnten 1997/02/27 KUVS-K2-1337/4/96

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 24.01.1997, Zahl: 96/02/0479 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die Verfassungsbestimmung des § 99 Abs 1 lit c StVO sich nur auf jene Vorschrift des § 5 StVO beziehen kann, in welcher die Pflicht zur Durchführung der Blutabnahme geregelt ist. Dies trifft allerdings nur auf dessen Absatz 6 zu. Der dort geregelte Fall betrifft jedoch nur Personen, die nicht nur verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, sondern darüberhinaus "gemäß Abs 5 Z 2" zu einem Arzt - sohin zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt - gebracht wurden. Nur solche als "Betroffene" bezeichnete Personen im § 5 Abs 6 StVO sind verpflichtet, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen. Was die Vorschrift des § 5 Abs 7 StVO anlangt, so wird damit nicht eine für den "Betroffenen" hinausgehende Verpflichtung zur Duldung der Blutabnahme normiert. Zur Untersuchung nach § 5 Abs 5 StVO sind nur "im öffentlichen Sanitätsdienst stehende oder bei einer Bundespolizeidirektion tätige Ärzte" berechtigt. Wird daher eine (bei einem Verkehrsunfall verletzte) Person, bei der die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken besteht, in ein öffentliches oder privates Spital eingeliefert, so dürfen nicht die dort tätigen Ärzte die Untersuchung vornehmen, sondern muß ein im Gesetz genannter Arzt herbeigerufen werden. Wird die ursprüngliche Vermutung infolge der amtsärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu einem Verdacht erhärtet, so ist bei der betreffenden Person die Blutabnahme zum Zwecke der Alkoholbestimmung durchzuführen. Der diensthabende Arzt einer privaten oder öffentlichen Krankenanstalt fällt nicht unter den Begriff eines im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes. Die dem § 5 StVO zugrundeliegende "Systematik der Arztbegriffe" ist dahingehend zu verstehen, daß zwischen dem "Vorführarzt" und dem "Blutabnahmearzt" zu unterscheiden ist und zwar in dem Sinne, daß die Aufforderung zur Blutabnahme durch einen bloß dazu befugten Arzt ohne vorherige Einschaltung eines Arztes, der über die zur Vorführung erforderlichen Voraussetzungen verfüge, nämlich eines bei der Bundespolizeibehörde tätigen oder eines im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes, unzulässig ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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