RS UVS Steiermark 2000/05/16 303.16-8/1999

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Veröffentlicht am 16.05.2000
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Rechtssatz

Die Verwertung einer Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nach § 5 Abs 6 StVO setzt voraus, dass die betreffende Person auch bei schweren Unfallverletzungen in der Lage war, die Zustimmung zur Blutabnahme zu erteilen, und sich dabei über die Verwendung des abgenommenen Blutes im Klaren gewesen ist. So muss die Möglichkeit bestehen bleiben, die Blutabnahme (wenn auch mit rechtlichen Konsequenzen) zu verweigern. Daher hatte der UVS das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu prüfen, obwohl sich der schwer verletzte Berufungswerber bei der Befragung durch den Polizeibeamten nach seiner Zustimmung zur Blutabnahme in keinem komatösen Zustand befand und eine als Zustimmung gedeutete Reaktion gesetzt hatte. Konnte somit das eingeholte Sachverständigengutachten nicht ausschließen, dass der Berufungswerber wegen der Schwere der Schädel-Hirn-Verletzungen außer Stande war, die Bedeutung der Frage des Beamten nach seiner Zustimmung zu verstehen, bzw die Konsequenzen seiner Antworten zu begreifen, erwies sich die Verwertung seines Blutes zum Beweise einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO auch dann als unzulässig, wenn seine Zustimmungsreaktion

erschienen war. Daher musste das Verwaltungsstrafverfahren wegen Lenkens in alkoholbeeinträchtigtem Zustand mangels anderer brauchbarer Alkoholisierungsbeweise eingestellt werden.

Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Beweisverwertungsverbot Zustimmung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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