RS UVS Niederösterreich 1993/03/23 Senat-ZT-92-018

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Rechtssatz

Beim Delikt der Verweigerung der Blutabnahme kommt es nicht auf den genauen Zeitpunkt der Verweigerung an, wenn die Tat bereits durch die genaue Beschreibung von Zeit und Ort des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand des Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausreichend konkretisiert ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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