Nach § 5 Abs 6 StVO kann eine Person, die im Verdacht steht, als Lenker in alkoholbeeinträchtigtem Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben, nicht schon deshalb wegen Verweigerung der Blutabnahme bestraft werden, weil die Blutabnahme von der Staatsanwaltschaft wegen Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB angeordnet wurde. Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Blutabnahme ist ihre Verweigerung nur dann nach § 5 Abs 6 StVO strafbar, wenn die nach dieser Bestimmung unabdingbare Voraussetzung gemäß § 5 Abs 4a StVO vorliegt, nämlich wenn die Vornahme eines Alkoholtestes am Verdächtigen nicht möglich war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist jedenfalls nicht erwiesen, wenn ein Gendarmeriebeamter den Verdächtigen zur Vornahme des Alkoholtestes gar nicht aufgefordert hatte, obwohl der Verdächtige beim Verkehrsunfall lediglich Hautsabschürfungen erlitt, und ihn gemäß der Anordnung des Staatsanwaltes nur zur Duldung der Blutabnahme auffordert. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verweigerung der Blutabnahme war daher einzustellen.