TE UVS Niederösterreich 1993/06/09 Senat-HO-92-013

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Veröffentlicht am 09.06.1993
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VwGH vom 14.1.1994, 93/02/0152, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, S 1.600,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag, die Kosten und die Barauslagen des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat F M mit Straferkenntnis vom 9.3.1992, Zl 3-****-91, schuldig erkannt, am 25. Mai 1991 im Krankenhaus xx einer erforderlichen und ärztlich unbedenklichen Blutabnahme durch einen diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt nicht zugestimmt zu haben, obwohl er im Verdacht stand, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem zumindest eine Person erheblich verletzt worden war. Der Beschuldigte habe sich damit einer Verwaltungsübertretung gemäß §§99 Abs1 litc, 5 Abs6 StVO 1960 schuldig gemacht.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsanwalt fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in welcher er einerseits Mangelhaftigkeit des Verfahrens und andererseits unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Die Behörde habe den behandelnden Arzt im Ermittlungsverfahren nicht ausdrücklich befragt, ob er die Auskunft erteilt hätte, daß eine klinische Untersuchung zur Feststellung des Grades der Alkoholisierung des Berufungswerbers nicht möglich sei. Darüberhinaus habe für den Beschuldigten keine Verpflichtung zur Duldung einer Blutabnahme im Sinne des §5 Abs6 StVO 1960 bestanden, da er weder vorgeführt worden sei, noch eine klinische Untersuchung durchgeführt worden war. Darüberhinaus sei der Beschuldigte in einer für ihn subjektiv nicht wahrgenommenen Weise zur Blutabnahme aufgefordert worden.

 

Anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 1993 gab der Anzeigenersteller RI Z an, am 25.5.1991 im Krankenhaus xx zuerst den Arzt Dr B gefragt zu haben, ob er mit dem Beschuldigten den Röhrchentest durchführen könne. Nachdem dieser positiv verlaufen war, habe er den Arzt gefragt, ob eine klinische Untersuchung zur Feststellung des Grades der Alkoholisierung möglich sei, was dieser verneint habe. Nachdem der Arzt gesagt hatte, daß eine klinische Untersuchung aufgrund der Verletzungen des Beschuldigten nicht möglich sei, habe er letzteren gefragt, ob er mit einer Blutabnahme zur Feststellung des Grades der Alkoholisierung einverstanden sei, was dieser verweigert habe. Er habe weder den Ausbildungsstand des diensthabenden Arztes Dr B gekannt, noch diesen ersucht, dem Beschuldigten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Alkoholisierung Blut abzunehmen.

 

Der Zeuge Dr B gab an, sich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern zu können. Hinsichtlich der Möglichkeit der Durchführung einer klinischen Untersuchung bei den Verletzungen des Beschuldigten laut Krankengeschichte, sagte er aus, daß diese prinzipiell möglich gewesen wären, räumte jedoch ein, daß der Rombergversuch, sowie das Gehen auf einem Strich nicht möglich gewesen wären. Überdies wisse er nicht mehr genau, worin die klinische Untersuchung bestanden habe. Er habe damals als Assistenzarzt keine solchen Untersuchungen durchgeführt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §99 Abs1 litc StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im §5 Abs6 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen. Gemäß §5 Abs6 StVO 1960 hat die Untersuchung, wenn dies erforderlich und ärztlich unbedenklich ist, und der Vorgeführte im Verdacht steht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem eine Person getötet oder erheblich verletzt worden ist, eine Blutabnahme zu umfassen.

 

Fest steht, daß der Beschuldigte einen Verkehrsunfall verursacht hat, in welchem zumindest eine Person erheblich verletzt worden ist. Das positive Ergebnis des Röhrchentests begründete weiters den Verdacht, daß der Beschuldigte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Unfallfahrzeug gelenkt hat.

 

Wenn nun der Berufungswerber vermeint, daß ihn mangels Vorführung und klinischer Untersuchung keine Pflicht zur Zustimmung zu einer Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Grades der Alkoholisierung getroffen habe, muß dem entgegengesetzt werden, daß die klinische Untersuchung aufgrund der Verletzungen, die der Berufungswerber erlitten hatte, gar nicht möglich war, sodaß auch die Vorführung im Sinne des §4 Abs5 StVO nicht zum Tragen kommen konnte. In diesem Fall ist jedoch die Blutabnahme zur Sicherung des Beweises für das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung unentbehrlich und somit erforderlich, da das zur Feststellung des Verdachtes der Alkoholisierung benutzte Prüfröhrchen kein Meßgerät, sondern lediglich ein Testgerät ist.

 

Demnach hat der Berufungswerber mangels möglicher klinischer Untersuchung die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite schließt sich die erkennende Behörde den Ausführungen des Zeugen RI Z an, wonach der Beschuldigte nicht den Eindruck erweckt hatte, unter Schock gestanden und nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein, zumal sich die in der Stellungnahme vom 13. August 1991 ins Treffen geführte retrograde Amnäsie nach Aussagen des Zeugen Dr B auf den Unfallszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt der Aufforderung zur Blutabnahme bezieht.

 

Daraus ergibt sich, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht begangen hat.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die Ausführungen des bekämpften Straferkenntnisses verwiesen.

 

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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