Norm: ArbVG §102
Rechtssatz: Mit der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen übt der Arbeitgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht aus; das liegt insbesondere bei den als Disziplinarmaßnahmen ausgesprochenen Kündigungen und Entlassungen offen zutage, da es sich bei diesen um die typischen, von vornherein gegebenen Gestaltungsrechte des Arbeitsverhältnisses handelt. Entscheidungstexte 14 Ob 227/... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102
Rechtssatz: Gegen die Zulässigkeit der Beschränkung des Entlassungsrechtes der Arbeitgebers durch die Pflicht, vorher den Betriebsrat anzuhören, bestehen keine Bedenken, weil dies dem Arbeitgeber keineswegs die Befugnis nimmt, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen nach § 82 GewO 1859 aufzulösen, sondern ihn lediglich verpflichtet, dem Betriebsrat vor der Ausübung des Entlassungsrechtes Gelegenheit zur Äußerung zu der beab... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Angestellter der beklagten Partei. Gegen ihn wurde wegen des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten ein Disziplinarverfahren gemäß §§ 42 ff des Kollektivvertrages für die Angestellten der österr. Landes-Hypothekenbanken (in der Fassung vom 28. Juli 1978: im folgenden KV 1978) eingeleitet. Nachdem gegen den Kläger im selben Gegenstand auch ein strafgerichtliches Verfahren anhängig gemacht worden war, setzte der Vorsitzende der Disziplinarkommission mit Schreib... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 1947 als Zahnarzt bei der beklagten Gebietskrankenkasse angestellt; sein Arbeitsverhältnis unterlag der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B). Mit ausdrücklicher Zustimmung der beklagten Partei betrieb der Kläger an mehreren Tagen der Woche in den Abendstunden eine private Zahnarztpraxis, in deren Rahmen er mit der beklagten Partei zwar nicht als Vertragsarzt, wohl aber als Wahlzahnarzt zu ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102
Rechtssatz: Die Ausübung des dem Arbeitgeber eingeräumten Gestaltungsrechtes findet erst durch die Strafverhängung (oder den Ausspruch, daß davon abgesehen wird) ihren Abschluß. Entscheidungstexte 14 Ob 205/86 Entscheidungstext OGH 02.12.1986 14 Ob 205/86 Veröff: SZ 59/215 = RdW 1987,204 14 ObA 73/87 Entsch... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102
Rechtssatz: Die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei Ausübung des betrieblichen Disziplinarstrafrechtes hat nicht notwendig die Unwirksamkeit der anschließenden Strafverhängung zur Folge, wenngleich die österreichische Rechtsprechung bisher im allgemeinen davon ausgegangen ist, daß eine Verletzung von Verfahrensvorschriften die Disziplinarstrafe unwirksam macht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102
Rechtssatz: Das betriebliche Disziplinarstrafrecht beruht, soweit nicht für bestimmte (besonders öffentlich - rechtliche) Dienstverhältnisse gesetzliche Disziplinarvorschriften bestehen, auf einem dem Arbeitgeber durch Einzelvertrag oder Kollektivnorm eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht. Es berechtigt ihn unter bestimmten materiellrechtlichen und allenfalls auch verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zwecks Wahrung und Wie... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102
Rechtssatz: Dem Dienstnehmer ist gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens und sonstige Verfahrensschritte grundsätzlich ein nachprüfender Rechtsschutz erst dann zu gewähren, wenn eine Disziplinarstrafe ausgesprochen worden ist. Entscheidungstexte 14 Ob 205/86 Entscheidungstext OGH 02.12.1986 14 Ob 205/86 Veröff: SZ 59/215 = WBl 1987,130 = RdW 1987,204 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102
Rechtssatz: Das dem betrieblichen Disziplinarstrafrecht zugrundeliegende Gestaltungsrecht des Dienstgebers ist (zur Vermeidung von Willkür) notwendig an bestimmte materielle Voraussetzungen, aber - sieht man von § 102 ArbVG ab - nicht zwingend an die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens geknüpft. Entscheidungstexte 14 Ob 205/86 Entscheidungstext OGH 02.12.1986 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger in begehrt von der beklagten Partei S 161.330,08 brutto Kündigungsentschädigung, S 271.991,25 brutto Abfertigung, ferner als Entlohnung für geleistete Putzarbeiten S 18.000,-- und schließlich die Feststellung, daß die beklagte Partei ihr sämtliche Folgeprovisionen aus den von ihr abgeschlossenen Versicherungsverträgen und die Betriebspension auch in Zukunft zu bezahlen habe. Sie sei bei der beklagten Partei seit 1. März 1961 beschäftigt gewesen und am... mehr lesen...
Der Kläger war seit dem 1. 10. 1959 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft, deren Betrieb den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegt, zuletzt als Leiter des Rechnungswesens beschäftigt. In § 1 des Anstellungsvertrages vom 5. 8. 1966 hatte die beklagte Partei dem Kläger die am 20. 6. 1962 erteilte Kollektivprokura und die zum 1. 7. 1962 erfolgte Bestellung zum Leiter des Rechnungswesens bestätigt. Gemäß § 9 Abs. 1 dieses Vertrages galten für eine Kündigung seiten... mehr lesen...
Norm: AngG §27 A6ArbVG §102
Rechtssatz: Der Arbeitgeber darf auch dann, wenn die Disziplinarordnung eines Kollektivvertrages die Entlassung als Disziplinarstrafe vorsieht, im Zweifel daneben nicht auch noch eine "schlichte", nicht an die vorherige Durchführung eines Disziplinarverfahrens gebundene Entlassung aussprechen (so aber Tomandl RdW 1983,112, Spielbüchler, Grundlagen eines betrieblichen Disziplinarstrafrechtes, DRdA 1970,7 ff, 20). ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §2 Abs2ArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102
Rechtssatz: Kündigungen und Entlassungen sind keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG; sie können daher auch nicht Disziplinarstrafen einer gemäß § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG oder durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein. Werden sie trotzdem in eine kollektivvertraglich vereinbarte Disziplinarordnung aufgenommen, dann können sie nur als "Regelung der gegenseitigen aus ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §23 ff
Rechtssatz: In der Aufnahme der Kündigung als Disziplinarstrafe in den Strafkatalog einer Disziplinarordnung zur Ahndung von Dienstvergehen und in der Bindung des Arbeitgebers hinsichtlich dieser Art der Vertragsauflösung an das Erkenntnis einer Disziplinarkommission ist eine Beschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechts zustehen... mehr lesen...
Norm: AngG §27 A6ArbVG §102
Rechtssatz: Liegt in einer die Entlassung als Disziplinarmaßnahme regelnden KollV - Bestimmung eine Beschränkung der dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zustehenden Befugnis, das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen wichtiger
Gründe: vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen, dann bedürfte die Annahme, daß der Arbeitgeber ungeachtet einer solchen kollektivvertraglichen Regelung dennoch berechtigt bliebe, Entlassungen von Arbe... mehr lesen...
Die Klägerin steht als Tabakverlegerin in einem Vertragsverhältnis zur Beklagten Austria Tabakwerke AG. Der Verlegervertrag nimmt ausdrücklich Bezug auf die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabakverleger (AVBV)" und auf ein dazugehöriges "Merkblatt für Tabakverleger". Die Tabakverleger verkaufen Tabakwaren im Namen und auf Rechnung der Beklagten; die an sie ausgelieferten Vorräte an Tabakerzeugnissen bleiben bis zur Übergabe an die Tabaktrafikanten Eigentum der Beklagten. Der Ta... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AABGB §1162 IAaArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102
Rechtssatz: Der zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Berechtigte hat seine Befugnis zur Verhängung derartiger Sanktionen innerhalb einer angemessenen Frist und ohne unnötigen Aufschub auszuüben. Wartet er mit Ausübung dieses Rechtes wider Treu und und Glauben so lange zu, daß der Betroffene aus diesem Zögern mit Grund darauf schließen kann, sein Vertragspartner habe die Verfehlung e... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AABGB §1162 IAaArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102
Rechtssatz: Gerade bei verhältnismäßig geringfügigen Verfehlungen, wie sie für die Verhängung eines Verweises, einer Verwarnung, einer Geldbuße oder ähnlicher relativ leichter Sanktionen in Betracht kommen, wird der Betroffene aus dem längeren Ausbleiben einer Sanktion seines Vertragspartners mit Grund darauf schließen können, daß er auch in Zukunft keine disziplinarrechtliche Ahndung ... mehr lesen...
Der Kläger war seit 1. Jänner 1960 Leiter der Abteilung Leistungsbelegrevision (LR) der beklagten Gebietskrankenkasse und als solcher zuletzt in Gehaltsgruppe E (gehobener Dienst), Dienstklasse III, Bezugsstufe 18, des § 37 DO. A eingereiht. Als unkundbarer Angestellter der Beklagten war der Kläger auch den "Disziplinarvorschriften" des V. Abschnittes der DO. A (§§ 103 bis 118) unterworfen. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission bei der beklagten Gebietskrankenkasse vom 23. Novemb... mehr lesen...
Der Kläger ist Facharzt für Zahnheilkunde und Kieferchirurgie. Er war im Zahnambulatorium der beklagten Gebietskrankenkasse als Dienstnehmer beschäftigt. Außerdem übt er in Salzburg eine zahnärztliche Privatpraxis aus. Hiebei war er als Wahlzahnarzt der Beklagten tätig. Mit Schreiben vom 5. März 1979 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ihr Vorstand beschlossen habe, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten; es bestehe nämlich der Verdacht, daß er als Wahlzahnarzt vorsätzlich... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AArbVG §96ArbVG §102DO.A §105JN §1 CIb1
Rechtssatz: Es besteht ein umfassendes, auch die tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkommision einschließende Recht des Gerichtes zur Nachprüfung betrieblicher Disziplinarerkenntnisses (mit ausführlicher
Begründung: ). Entscheidungstexte 4 Ob 67/79 Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 67/79 Veröff: EvBl 1981/11 S 46 =... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102
Rechtssatz: Verfahrensrechtliche Schritte ohne Strafcharakter, die - wie etwa die Dienstenthebung (vgl JBl 1955,529) - nur vorübergehende Sicherungsmaßnahmen darstellen, oder, wie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, nur der Klarstellung diesen, ob der Vorwurf eines disziplinarwidrigen Verhalten des Dienstnehmers überhaupt zu Recht besteht, sind keine Disziplinarmaßnahmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102
Rechtssatz: Unter "Disziplinarmaßnahmen" sind alle Maßnahmen des Betriebsinhabers (Arbeitgebers) zur Wahrung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung zu verstehen, mit denen dem Arbeitnehmer ein - rechtlich zulässiger - Nachteil zugefügt oder zumindest angedroht wird. Es kommen nicht nur Maßnahmen, die für den Arbeitnehmer unmittelbare rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile bewirken, in Betracht, sondern auch solche,... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102
Rechtssatz: Disziplinarmaßnahmen sind nur solche Verfügungen, denen der Charakter einer endgültigen Sanktion wegen eines bestimmten Verhaltens des Dienstnehmers zukommt, wobei den sehr verschiedenartigen, als Disziplinarmaßnahmen angewendeten Sanktion der Strafcharakter gemeinsam ist. Entscheidungstexte 4 Ob 101/80 Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 101/80 V... mehr lesen...
Norm: ArbVG §102
Rechtssatz: Zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat der Betriebsrat kein Zustimmungsrecht. Entscheidungstexte 4 Ob 101/80 Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 101/80 Veröff: SZ 53/121 = JBl 1981,494 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051369 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Die Direktion der beklagten Gebietskrankenkasse verhängte über den Kläger, ihren Dienstnehmer, am 7. März 1978 gemäß § 104 der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) die Ordnungsstrafe des Verweises, verbunden mit einer Geldbuße in der Höhe von 2% des ihm gebührenden Monatsbezuges, mit der Begründung: , er habe sich am 28. Feber bzw. am 1. März 1978 geweigert, einer dienstlichen Weisung seines Vorgesetzten nachzukommen. Der Ergreifung ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102ZPO §228 B3bb
Rechtssatz: Anders als die Vorfrage der Wirksamkeit (Berechtigung) der Kündigung ist die Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen feststellungsfähig. Entscheidungstexte 4 Ob 123/79 Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 123/79 Veröff: SZ 52/191 = EvBl 1980/165 S 491 = Arb 9839 = SozM IIB,1106 = DRdA 1980,395 (mit Anmerkung von Firlei) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GVArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §68ArbVG §102
Rechtssatz: Der Errichtung einer zur Verfügung nach Disziplinarmaßnahmen zuständigen Stelle ist nur durch eine im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung abgeschlossene Betriebsvereinbarung möglich. Eine bloße konkludente Zustimmung insbesondere ohne Kollegialbeschluß gemäß § 68 ArbVG reicht nicht aus. Entscheidungstexte 4 Ob 123/79 ... mehr lesen...
Der Kläger ist bei der beklagten Unfallversicherungsanstalt in dem von dieser betriebenen Arbeitsunfallkrankenhaus in Graz als Oberarzt beschäftigt. Auf dieses Dienstverhältnis haben die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und der Dienstordnung für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungen Österreichs (DO-B) Anwendung zu finden. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1976 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, daß der Verwaltungsausschuß des Vorstandes in der Sitzung vom 21... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96ArbVG §102
Rechtssatz: Dem ArbVG liegt ein engerer Begriff der Disziplinarmaßnahme zugrunde, der Versetzungen, Kündigungen oder Entlassungen nicht umfaßt, sodaß die für diese Fälle getroffenen Spezialregelungen auf das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates gemäß § 102 ArbVG nicht übertragen werden können. Entscheidungstexte 4 Ob 127/77 Entscheidungstext OGH 11.10.1977 ... mehr lesen...