RS OGH 1984/12/11 4Ob121/83, 4Ob144/84, 8ObA81/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1984
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Norm

ArbVG §102
KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §23 ff

Rechtssatz

In der Aufnahme der Kündigung als Disziplinarstrafe in den Strafkatalog einer Disziplinarordnung zur Ahndung von Dienstvergehen und in der Bindung des Arbeitgebers hinsichtlich dieser Art der Vertragsauflösung an das Erkenntnis einer Disziplinarkommission ist eine Beschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechts zustehenden, grundsätzlich frei zulässigen und nicht an das Vorliegen von Gründen gebundenen Kündigungsrechtes zu sehen; eine solche den Arbeitnehmer begünstigende, auf dispositives materielles Recht einwirkende Regelung verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Normen (so schon 4 Ob 104/73).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051357

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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