Norm
ArbVG §102Rechtssatz
Disziplinarmaßnahmen sind nur solche Verfügungen, denen der Charakter einer endgültigen Sanktion wegen eines bestimmten Verhaltens des Dienstnehmers zukommt, wobei den sehr verschiedenartigen, als Disziplinarmaßnahmen angewendeten Sanktion der Strafcharakter gemeinsam ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051333Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0040OB00101_8000000_001