RS OGH 1986/12/2 14Ob205/86, 14ObA73/87

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Veröffentlicht am 02.12.1986
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Norm

ArbVG §102

Rechtssatz

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei Ausübung des betrieblichen Disziplinarstrafrechtes hat nicht notwendig die Unwirksamkeit der anschließenden Strafverhängung zur Folge, wenngleich die österreichische Rechtsprechung bisher im allgemeinen davon ausgegangen ist, daß eine Verletzung von Verfahrensvorschriften die Disziplinarstrafe unwirksam macht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051366

Dokumentnummer

JJR_19861202_OGH0002_0140OB00205_8600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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