Norm
ArbVG §102Rechtssatz
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei Ausübung des betrieblichen Disziplinarstrafrechtes hat nicht notwendig die Unwirksamkeit der anschließenden Strafverhängung zur Folge, wenngleich die österreichische Rechtsprechung bisher im allgemeinen davon ausgegangen ist, daß eine Verletzung von Verfahrensvorschriften die Disziplinarstrafe unwirksam macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051366Dokumentnummer
JJR_19861202_OGH0002_0140OB00205_8600000_005