Norm
ArbVG §102Rechtssatz
Gegen die Zulässigkeit der Beschränkung des Entlassungsrechtes der Arbeitgebers durch die Pflicht, vorher den Betriebsrat anzuhören, bestehen keine Bedenken, weil dies dem Arbeitgeber keineswegs die Befugnis nimmt, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen nach § 82 GewO 1859 aufzulösen, sondern ihn lediglich verpflichtet, dem Betriebsrat vor der Ausübung des Entlassungsrechtes Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme zu geben. Eine solche Beschränkung des Entlassungsrechtes greift viel weniger in die Dienstgeberrechte ein als die Übertragung des Ausspruches der Disziplinarstrafe an einen Dritten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051321Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0140OB00227_8600000_001