Norm: ArbVG §96ArbVG §102
Rechtssatz: Da es ich bei der Bestimmung des § 102 ArbVG um eine Vorschrift des Betriebsverfassungsrechtes handelt und diese Vorschriften grundsätzlich (zweiseitig) zwingend sind und überdies das ArbVG eindeutig den Zweck verfolgt, die Fragen der Betriebsverfassung zu regeln, kann dem Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrates zur Verhängung der Disziplinarmaßnahme nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß diese ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96ArbVG §102
Rechtssatz: Bei der Vorschriften des § 102 ArbVG handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, die das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sichert. Solange die Zustimmung des Betriebsrates nicht vorliegt, ist eine Disziplinarmaßnahme, die nicht durch eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle im Sinn des § 102 ArbVG verhängt wurde, nicht wirksam. ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96ArbVG §102
Rechtssatz: Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im Einzelfalle bedarf der Zustimmung des Betriebsrates, wenn darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet. Entscheidungstexte 4 Ob 127/77 Entscheidungstext OGH 11.10.1977 4 Ob 127/77 Veröff: SZ 50/129 = EvBl 1978/114 S 325 = SozM IIB,1104 = IndS 1978 H3,1101... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102ZPO §228 B3bb
Rechtssatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage eines Arbeitnehmers, dass eine gegen ihn verhängte Ordnungsstrafe rechtsunwirksam sei. Entscheidungstexte 4 Ob 97/77 Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 97/77 Veröff: DRdA 1978,139 (zustimmend Hagen) = Arb 9623 4 Ob 123/79 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96ArbVG §102ArbVG §157JN §1 CIb1
Rechtssatz: Streitigkeiten zwischen Betriebsinhaber und dem von einer Disziplinarmaßnahme betroffenen Dienstgeber über deren Zulässigkeit sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, über welche die Gerichte zu entscheiden haben. Dieser Prüfung unterliegt auch die Frage, ob die Disziplinarmaßnahme gegen zwingende Vorschriften des ArbVG verstößt (zB Rechtsunwirksamkeitmangels Zustimmung des Betrieb... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 ffArbVG §96ArbVG §102ArbVG §133SchSpG §26SchSpG §28
Rechtssatz: Das ArbVG ist hinsichtlich der Betriebsverfassung gegenüber dem SchSpG das jüngere Gesetz und verfolgt eindeutig, den Zweck, die Fragen, welche die Betriebsverfassung betreffen, umfassend und abschließend zu regeln, sodaß besondere Sonderregelungen als aufgehoben angesehen werden müssen, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten worden sind. ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §102ArbVG §103SchSpG §26SchSpG §28
Rechtssatz: Die Vorschriften der §§ 96 Abs 1 Z 1 und 102 ArbVG gelten auch für Schauspieler an Bundestheatern. Entscheidungstexte 4 Ob 97/77 Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 97/77 Veröff: DRdA 1978,139 (zustimmend Hagen) = Arb 9623 European Case Law Identifier (... mehr lesen...