RS OGH 1986/12/2 14Ob205/86, 14ObA73/87, 9ObA146/88

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Veröffentlicht am 02.12.1986
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Norm

ArbVG §102

Rechtssatz

Die Ausübung des dem Arbeitgeber eingeräumten Gestaltungsrechtes findet erst durch die Strafverhängung (oder den Ausspruch, daß davon abgesehen wird) ihren Abschluß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051353

Dokumentnummer

JJR_19861202_OGH0002_0140OB00205_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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