Norm
ArbVG §102Rechtssatz
Die Ausübung des dem Arbeitgeber eingeräumten Gestaltungsrechtes findet erst durch die Strafverhängung (oder den Ausspruch, daß davon abgesehen wird) ihren Abschluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051353Dokumentnummer
JJR_19861202_OGH0002_0140OB00205_8600000_003