Norm
ABGB §863 GVRechtssatz
Der Errichtung einer zur Verfügung nach Disziplinarmaßnahmen zuständigen Stelle ist nur durch eine im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung abgeschlossene Betriebsvereinbarung möglich. Eine bloße konkludente Zustimmung insbesondere ohne Kollegialbeschluß gemäß § 68 ArbVG reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018018Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0040OB00123_7900000_001