RS OGH 1986/12/2 14Ob205/86, 14ObA73/87, 9ObA351/89, 8ObA199/98t

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Veröffentlicht am 02.12.1986
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Norm

ArbVG §102

Rechtssatz

Das betriebliche Disziplinarstrafrecht beruht, soweit nicht für bestimmte (besonders öffentlich - rechtliche) Dienstverhältnisse gesetzliche Disziplinarvorschriften bestehen, auf einem dem Arbeitgeber durch Einzelvertrag oder Kollektivnorm eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht. Es berechtigt ihn unter bestimmten materiellrechtlichen und allenfalls auch verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zwecks Wahrung und Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung zu Maßnahmen, mit denen dem Arbeitnehmer ein Nachteil zugefügt oder wenigstens angedroht wird (Arb 9175 = ZAS 1974,181 (Tomandl); Arb 9861).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051341

Dokumentnummer

JJR_19861202_OGH0002_0140OB00205_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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