Norm
ArbVG §102Rechtssatz
Das betriebliche Disziplinarstrafrecht beruht, soweit nicht für bestimmte (besonders öffentlich - rechtliche) Dienstverhältnisse gesetzliche Disziplinarvorschriften bestehen, auf einem dem Arbeitgeber durch Einzelvertrag oder Kollektivnorm eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht. Es berechtigt ihn unter bestimmten materiellrechtlichen und allenfalls auch verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zwecks Wahrung und Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung zu Maßnahmen, mit denen dem Arbeitnehmer ein Nachteil zugefügt oder wenigstens angedroht wird (Arb 9175 = ZAS 1974,181 (Tomandl); Arb 9861).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051341Dokumentnummer
JJR_19861202_OGH0002_0140OB00205_8600000_002