RS OGH 1980/9/18 4Ob101/80 (4Ob102/80), 14Ob227/86, 9ObA1002/93, 8ObA2113/96k, 9ObA131/16d

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Veröffentlicht am 18.09.1980
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Norm

ArbVG §102

Rechtssatz

Unter "Disziplinarmaßnahmen" sind alle Maßnahmen des Betriebsinhabers (Arbeitgebers) zur Wahrung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung zu verstehen, mit denen dem Arbeitnehmer ein - rechtlich zulässiger - Nachteil zugefügt oder zumindest angedroht wird. Es kommen nicht nur Maßnahmen, die für den Arbeitnehmer unmittelbare rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile bewirken, in Betracht, sondern auch solche, durch die lediglich die sozialen Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, zB die Erteilung einer Rüge oder eines Verweises.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 101/80
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 101/80
    Veröff: SZ 53/121 = JBl 1981,494
  • 14 Ob 227/86
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 Ob 227/86
    Veröff: WBl 1987,166 = Arb 10606
  • 9 ObA 1002/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 1002/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Erteilung einer "ernsten Verwarnung" durch die Österreichische Nationalbank. (T1)
  • 8 ObA 2113/96k
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObA 2113/96k
    Vgl auch; Beisatz: Als Disziplinarmaßnahme kommt neben einer Geldstrafe auch die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen vergleichbare Entgeltkürzung in Frage, die allerdings nur dann zulässig ist, wenn sie durch Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag vorgesehen ist. (T2)
  • 9 ObA 131/16d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 131/16d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051344

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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