Norm
ArbVG §102Rechtssatz
Mit der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen übt der Arbeitgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht aus; das liegt insbesondere bei den als Disziplinarmaßnahmen ausgesprochenen Kündigungen und Entlassungen offen zutage, da es sich bei diesen um die typischen, von vornherein gegebenen Gestaltungsrechte des Arbeitsverhältnisses handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051324Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0140OB00227_8600000_002