RS OGH 1987/2/17 14Ob227/86, 14ObA46/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1987
beobachten
merken

Norm

ArbVG §102

Rechtssatz

Mit der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen übt der Arbeitgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht aus; das liegt insbesondere bei den als Disziplinarmaßnahmen ausgesprochenen Kündigungen und Entlassungen offen zutage, da es sich bei diesen um die typischen, von vornherein gegebenen Gestaltungsrechte des Arbeitsverhältnisses handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051324

Dokumentnummer

JJR_19870217_OGH0002_0140OB00227_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten