Norm
AngG §27 A6Rechtssatz
Der Arbeitgeber darf auch dann, wenn die Disziplinarordnung eines Kollektivvertrages die Entlassung als Disziplinarstrafe vorsieht, im Zweifel daneben nicht auch noch eine "schlichte", nicht an die vorherige Durchführung eines Disziplinarverfahrens gebundene Entlassung aussprechen (so aber Tomandl RdW 1983,112, Spielbüchler, Grundlagen eines betrieblichen Disziplinarstrafrechtes, DRdA 1970,7 ff, 20).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Bedingung, Arbeitsvertrag, Vertrag, Vereinbarung, Entlassungsgrund, wichtiger GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028884Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021