Norm: ABGB §1221AußStrG §2 Abs2 Z7 H4ZPO §190 D1
Rechtssatz: Keine Unterbrechung des Verfahrens wegen Bestellung des Heiratsgutes, wenn der belangte Vater eine Ehelichkeitsbestreitungsklage eingebracht hat. Entscheidungstexte 3 Ob 648/56 Entscheidungstext OGH 16.01.1957 3 Ob 648/56 EvBl 1957/139 S 187 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: ABGB §1221AußStrG §2 Abs2 Z7 H4ZPO §190 D1
Rechtssatz: Keine Unterbrechung des Verfahrens wegen Bestellung des Heiratsgutes, wenn der belangte Vater eine Ehelichkeitsbestreitungsklage eingebracht hat. Entscheidungstexte 3 Ob 648/56 Entscheidungstext OGH 16.01.1957 3 Ob 648/56 EvBl 1957/139 S 187 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H4GmbHG §89
Rechtssatz: Hängt die über Antrag eines Teiles der Gesellschafter einer GesmbH zu erfolgende Abberufung der Liquidation von bestrittenen Tatumständen ab, so können die Antragsteller vom Registergericht auf den Rechtsweg verwiesen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 297/56 Entscheidungstext OGH 06.06.1956 1 Ob 297/56 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H4GmbHG §89
Rechtssatz: Hängt die über Antrag eines Teiles der Gesellschafter einer GesmbH zu erfolgende Abberufung der Liquidation von bestrittenen Tatumständen ab, so können die Antragsteller vom Registergericht auf den Rechtsweg verwiesen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 297/56 Entscheidungstext OGH 06.06.1956 1 Ob 297/56 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §125
Rechtssatz: Wenn die Noterben die Forderungen des Testamentserben gegen den Nachlaß bestreiten, muß die bestrittene Forderung auf den Rechtsweg verwiesen werden. Dabei sind weder Parteienrollen noch Fristen zu bestimmen. Die Verlassenschaftsabhandlung kann durch die Uneinigkeit der Testamentserbin und der Noterben über die Verlassenschaftpassiven nicht aufgehalten werden. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §125
Rechtssatz: Wenn die Noterben die Forderungen des Testamentserben gegen den Nachlaß bestreiten, muß die bestrittene Forderung auf den Rechtsweg verwiesen werden. Dabei sind weder Parteienrollen noch Fristen zu bestimmen. Die Verlassenschaftsabhandlung kann durch die Uneinigkeit der Testamentserbin und der Noterben über die Verlassenschaftpassiven nicht aufgehalten werden. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1NWG §16 Abs3
Rechtssatz: Die Unterlassung der Zustellung des Rechtsmittels an die Gegenpartei nach § 16 Abs 3 NWG verstößt gegen den Grundsatz des beiderseitigen Gehöres und erfordert die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Entscheidungstexte 7 Ob 232/56 Entscheidungstext OGH 09.05.1956 7 Ob 232/56 Eur... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1NWG §16 Abs3
Rechtssatz: Die Unterlassung der Zustellung des Rechtsmittels an die Gegenpartei nach § 16 Abs 3 NWG verstößt gegen den Grundsatz des beiderseitigen Gehöres und erfordert die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Entscheidungstexte 7 Ob 232/56 Entscheidungstext OGH 09.05.1956 7 Ob 232/56 Eur... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1JWG §34
Rechtssatz: So wie im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nach Möglichkeit zu wahren ist, schreibt auch die JWV (§ 51 Abs 2) wie übrigens auch das neue JWG (§ 34 Abs 1) vor, daß vor der Erlassung von Entscheidungen - (zB Abnahme eines Kindes aus der Pflege und Erziehung) - die Erziehungsberechtigten zu hören sind, wenn nicht erhebliche oder unverhältnismäßige Schwierigkeiten es hi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1JWG §34
Rechtssatz: So wie im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nach Möglichkeit zu wahren ist, schreibt auch die JWV (§ 51 Abs 2) wie übrigens auch das neue JWG (§ 34 Abs 1) vor, daß vor der Erlassung von Entscheidungen - (zB Abnahme eines Kindes aus der Pflege und Erziehung) - die Erziehungsberechtigten zu hören sind, wenn nicht erhebliche oder unverhältnismäßige Schwierigkeiten es hi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H3
Rechtssatz: Zur Frage der Verweisung eines Antrages auf Festsetzung eines Benützungsentgeltes auf den Rechtsweg. Entscheidungstexte 7 Ob 275/55 Entscheidungstext OGH 08.06.1955 7 Ob 275/55 7 Ob 362/57 Entscheidungstext OGH 30.10.1957 7 Ob 362/57 Europ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H3
Rechtssatz: Zur Frage der Verweisung eines Antrages auf Festsetzung eines Benützungsentgeltes auf den Rechtsweg. Entscheidungstexte 7 Ob 275/55 Entscheidungstext OGH 08.06.1955 7 Ob 275/55 7 Ob 362/57 Entscheidungstext OGH 30.10.1957 7 Ob 362/57 Europ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1
Rechtssatz: Eine Beteiligung der Parteien an den Beweisaufnahmen ist im Verfahren außer Streitsachen nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 3 Ob 521/52 Entscheidungstext OGH 27.08.1952 3 Ob 521/52 Ebenso; SZ 25/223 3 Ob 652/54 Entscheidungstext OGH 29.09.1954 3 Ob 652/54 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1
Rechtssatz: Eine Beteiligung der Parteien an den Beweisaufnahmen ist im Verfahren außer Streitsachen nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 3 Ob 521/52 Entscheidungstext OGH 27.08.1952 3 Ob 521/52 Ebenso; SZ 25/223 3 Ob 652/54 Entscheidungstext OGH 29.09.1954 3 Ob 652/54 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gAußStrG 2005 §16 Abs1AußStrG 2005 §31ZPO §477 Z4 D4
Rechtssatz: Im außerstreitigen Verfahren ist es nicht obligatorisch vorgeschrieben, die Beteiligten mündlich zu vernehmen, es genügt, dass ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet wird. Entscheidungstexte 3 Ob 563/54 Entscheidungstext OGH 27.08.1954 3 Ob 563/54 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z6 GAußStrG §16 BII3bAußStrG §16 BII2gAußStrG 2005 §52 Abs2GOG §38
Rechtssatz: Im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht. Entscheidungstexte 3 Ob 563/54 Entscheidungstext OGH 27.08.1954 3 Ob 563/54 5 Ob 295/60 Entscheidungstext OGH 24.08.1960 5 Ob 295/60 JBl 1961,232 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gAußStrG 2005 §16 Abs1AußStrG 2005 §31ZPO §477 Z4 D4
Rechtssatz: Im außerstreitigen Verfahren ist es nicht obligatorisch vorgeschrieben, die Beteiligten mündlich zu vernehmen, es genügt, dass ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet wird. Entscheidungstexte 3 Ob 563/54 Entscheidungstext OGH 27.08.1954 3 Ob 563/54 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z6 GAußStrG §16 BII3bAußStrG §16 BII2gAußStrG 2005 §52 Abs2GOG §38
Rechtssatz: Im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht. Entscheidungstexte 3 Ob 563/54 Entscheidungstext OGH 27.08.1954 3 Ob 563/54 5 Ob 295/60 Entscheidungstext OGH 24.08.1960 5 Ob 295/60 JBl 1961,232 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2JWG §34
Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG hat das Gericht alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen, darüber außer den Parteien andere in der Sache unterrichtete Personen zu vernehmen und auf andere schickliche Art Erkundigungen und Erhebungen durchzuführen. Hiezu gehört auch die Beischaffung eines ärztlichen oder psychologischen Gutachtens... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2JWG §34
Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG hat das Gericht alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen, darüber außer den Parteien andere in der Sache unterrichtete Personen zu vernehmen und auf andere schickliche Art Erkundigungen und Erhebungen durchzuführen. Hiezu gehört auch die Beischaffung eines ärztlichen oder psychologischen Gutachtens... mehr lesen...
Norm: ABGB §238AußStrG §2 Abs2 Z7 H4AußStrG §16
Rechtssatz: Die Verweisung eines angeblichen Schadenersatzanspruches eines Pflegebefohlenen gegen den vorläufigen Beistand wegen Bezahlung einer Nichtschuld auf den Rechtsweg aus Anlaß der Erledigung der vom vorläufigen Beistand gelegten Schlußrechnung bildet keine offenbare Gesetzwidrigkeit. Entscheidungstexte 2 Ob 719/53 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §238AußStrG §2 Abs2 Z7 H4AußStrG §16
Rechtssatz: Die Verweisung eines angeblichen Schadenersatzanspruches eines Pflegebefohlenen gegen den vorläufigen Beistand wegen Bezahlung einer Nichtschuld auf den Rechtsweg aus Anlaß der Erledigung der vom vorläufigen Beistand gelegten Schlußrechnung bildet keine offenbare Gesetzwidrigkeit. Entscheidungstexte 2 Ob 719/53 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §586ABGB §594AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §126 Abs1 B
Rechtssatz: Ob die Erblasserin eine Testierabsicht hatte oder ob es sich nur um eine gesprächsweise Erklärung handelte, ob die Aussagen der drei Zeugen hinreichend übereinstimmen, um eine gültige letztwillige Erklärung annehmen zu können, ob die Zeugen bewußt als Testamentszeugen anwesend waren und ob eine Zeugin Lebensgefährtin des Bedachten im Zeitpunkt der Testamentser... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §586ABGB §594AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §126 Abs1 B
Rechtssatz: Ob die Erblasserin eine Testierabsicht hatte oder ob es sich nur um eine gesprächsweise Erklärung handelte, ob die Aussagen der drei Zeugen hinreichend übereinstimmen, um eine gültige letztwillige Erklärung annehmen zu können, ob die Zeugen bewußt als Testamentszeugen anwesend waren und ob eine Zeugin Lebensgefährtin des Bedachten im Zeitpunkt der Testamentser... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H1
Rechtssatz: In allen Fällen, wenn streitige privatrechtliche Vorfragen mit präjudizieller Wirkung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hervorkommen, ist dieses stets auf solange zu unterbrechen, bis der anhängig zu machende Prozeß über die streitige Rechtsfrage rechtskräftig entschieden ist. Entscheidungstexte 2 Ob 147/53 Entscheidungstext OGH 25.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H1
Rechtssatz: In allen Fällen, wenn streitige privatrechtliche Vorfragen mit präjudizieller Wirkung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hervorkommen, ist dieses stets auf solange zu unterbrechen, bis der anhängig zu machende Prozeß über die streitige Rechtsfrage rechtskräftig entschieden ist. Entscheidungstexte 2 Ob 147/53 Entscheidungstext OGH 25.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H1AußStrG §16 BIIb1
Rechtssatz: Eine zu Unrecht erfolgte Verweisung auf den Rechtsweg verstößt zwar gegen Verfahrensvorschriften, bildet aber noch keine Nichtigkeit. Entscheidungstexte 3 Ob 140/53 Entscheidungstext OGH 04.03.1953 3 Ob 140/53 3 Ob 343/57 Entscheidungstext OGH 10.07.1957 3 Ob 343/57 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H1AußStrG §16 BIIb1
Rechtssatz: Eine zu Unrecht erfolgte Verweisung auf den Rechtsweg verstößt zwar gegen Verfahrensvorschriften, bildet aber noch keine Nichtigkeit. Entscheidungstexte 3 Ob 140/53 Entscheidungstext OGH 04.03.1953 3 Ob 140/53 3 Ob 343/57 Entscheidungstext OGH 10.07.1957 3 Ob 343/57 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H1AußStrG §16 BII2b1
Rechtssatz: Ob der Prozeßweg zu beschreiten oder die Vorfrage im außerstreitigen Verfahren zu lösen ist, ist eine Ermessenssache (streitige Vertragsauslegung bezüglich Benützung eines in Miteigentum stehenden Hauses). Entscheidungstexte 3 Ob 539/52 Entscheidungstext OGH 04.09.1952 3 Ob 539/52 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H1AußStrG §16 BII2b1
Rechtssatz: Ob der Prozeßweg zu beschreiten oder die Vorfrage im außerstreitigen Verfahren zu lösen ist, ist eine Ermessenssache (streitige Vertragsauslegung bezüglich Benützung eines in Miteigentum stehenden Hauses). Entscheidungstexte 3 Ob 539/52 Entscheidungstext OGH 04.09.1952 3 Ob 539/52 ... mehr lesen...