Norm
ABGB §835Rechtssatz
Wird die Partei, die sich mit einem Antrag nach § 835 ABGB an den Außerstreitrichter gewendet hat, von diesem auf den Rechtsweg verwiesen, kann das Begehren nicht mehr vom Streitrichter wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen werden, da es sonst der Partei überhaupt nicht möglich wäre, einen ihr zustehenden Anspruch vor den Richter zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006616Dokumentnummer
JJR_19570424_OGH0002_0070OB00135_5700000_001