RS OGH 1957/4/24 7Ob135/57, 1Ob77/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1957
beobachten
merken

Norm

ABGB §835
AußStrG §2 Abs2 Z7 H3

Rechtssatz

Wird die Partei, die sich mit einem Antrag nach § 835 ABGB an den Außerstreitrichter gewendet hat, von diesem auf den Rechtsweg verwiesen, kann das Begehren nicht mehr vom Streitrichter wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen werden, da es sonst der Partei überhaupt nicht möglich wäre, einen ihr zustehenden Anspruch vor den Richter zu bringen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 77/50
    Entscheidungstext OGH 09.08.1950 1 Ob 77/50
  • 7 Ob 135/57
    Entscheidungstext OGH 24.04.1957 7 Ob 135/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006616

Dokumentnummer

JJR_19570424_OGH0002_0070OB00135_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten