Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 und Z6 F2Rechtssatz
Die Auffassung, die aus § 2 Abs 2 Z 5 und 6 AußStrG sich ergebende Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Tatsachenermittlung im Außerstreitverfahren enthebe die Parteien der Notwendigkeit, ihre nach dem Gesetz unter gewissen Voraussetzungen zulässigen Anträge unter Anführung dieser Voraussetzungen zu begründen, findet im Gesetz keine Deckung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006280Dokumentnummer
JJR_19590618_OGH0002_0060OB00171_5900000_001