Norm
ABGB §262Rechtssatz
Dem ehemaligen Vormund obliegt die Erstattung des Schlußrechnung gegenüber dem Gerichte sowie die Übergabe des Vermögens des Mündels. In diesen Belangen hat das Gericht nach der Regelung der §§ 203 ff sowie des § 217 AußStrG im Außerstreitverfahren vorzugehen. Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG ist in dieser Hinsicht ausgeschlossen, weil sich das nach § 265 ABGB in den Angelegenheiten seiner Pflegebefohlenen verantwortlich Vormundschaftsgericht der ihm obliegenden Pflichten nicht entziehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006634Dokumentnummer
JJR_19590603_OGH0002_0020OB00223_5900000_001