Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Nach § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG kann es dem Richter im Verfahren außer Streitsachen nicht verwehrt werden, durch Vernehmung oder Abforderung von Äußerungen sich jene Aufklärungen zu verschaffen, welche er zur Fällung einer sach- und gesetzentsprechenden Entscheidung nötig erachtet (GlU 9103; GlUNF 3371). Der Außerstreitrichter ist in der Wahl der Mittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung beschränkt (6.4.1937, 3 Ob 228/37 = RZ 1937,301).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006286Dokumentnummer
JJR_19590710_OGH0002_0010OB00118_5900000_001