RS OGH 1957/4/17 1Ob209/57, 7Ob362/57, 6Ob246/61, 6Ob660/76, 1Ob527/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1957
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Norm

ABGB §833 D1
AußStrG §2 Abs2 Z7 H3
HGB §105
JN §1 DVe1

Rechtssatz

Wenn in einem Verfahren über den Antrag zur Regelung der Benützungsrechte an der gemeinschaftlichen Sache strittig ist, ob diese Sache (Haus) nicht als Betriebsvermögen quo ad usum in eine zwischen den Miteigentümern bestehende OHG eingebracht wurde (und es sich somit bei der Benützung um eine Frage der Geschäftsführung der OHG handelt), hat der Außerstreitrichter zur Klärung dieser Vorfrage die Parteien auf den Rechtsweg zu verweisen. Das außerstreitige Verfahren zur Benützungsregelung ist bis zur Entscheidung des Streitrichters innezuhalten. Der Antrag ist, wenn die gemeinschaftliche Sache tatsächlich Betriebsvermögen der OHG ist, meritorisch abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 209/57
    Entscheidungstext OGH 17.04.1957 1 Ob 209/57
    EvBl 1957/263 S 394 = ImmZ 1957,292
  • 7 Ob 362/57
    Entscheidungstext OGH 30.10.1957 7 Ob 362/57
    Ähnlich
  • 6 Ob 246/61
    Entscheidungstext OGH 21.06.1961 6 Ob 246/61
    Auch; Beisatz: Bestehen einer vertraglichen Benützungsregelung strittig - Parteirollen nicht zu verteilen. (T1)
  • 6 Ob 660/76
    Entscheidungstext OGH 23.09.1976 6 Ob 660/76
  • 1 Ob 527/93
    Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 527/93
    auch; nur: Der Antrag ist, wenn die gemeinschaftliche Sache tatsächlich Betriebsvermögen der OHG ist, meritorisch abzuweisen. (T1); Beisatz: Eine Benützungsregelung findet hinsichtlich gesellschaftsvertraglich gebundener Güter der OHG oder KG nicht statt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006627

Dokumentnummer

JJR_19570417_OGH0002_0010OB00209_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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