Norm
ABGB §833 D1Rechtssatz
Wenn in einem Verfahren über den Antrag zur Regelung der Benützungsrechte an der gemeinschaftlichen Sache strittig ist, ob diese Sache (Haus) nicht als Betriebsvermögen quo ad usum in eine zwischen den Miteigentümern bestehende OHG eingebracht wurde (und es sich somit bei der Benützung um eine Frage der Geschäftsführung der OHG handelt), hat der Außerstreitrichter zur Klärung dieser Vorfrage die Parteien auf den Rechtsweg zu verweisen. Das außerstreitige Verfahren zur Benützungsregelung ist bis zur Entscheidung des Streitrichters innezuhalten. Der Antrag ist, wenn die gemeinschaftliche Sache tatsächlich Betriebsvermögen der OHG ist, meritorisch abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006627Dokumentnummer
JJR_19570417_OGH0002_0010OB00209_5700000_001