Norm
AußStrG §2 Abs2 Z1 BRechtssatz
Eine rückwirkende Sanierung eines von den Oberinstanzen rechtskräftig als nichtig aufgehobenen Beschlusses zufolge einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage kann vom Erstrichter weder deklarativ festgestellt noch konstitutiv ausgesprochen werden; beides begründet ebenfalls Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0005893Dokumentnummer
JJR_19590923_OGH0002_0060OB00283_5900000_001