Norm: GBG §23GBG §94 Abs1 Z3 DGBG §94 Abs1 Z4 EABGB §21ABGB §783ABGB §817AußStrG §162AußStrG §174 BAußStrG §177AußStrG §178AußStrG 2005 §176AußStrG 2005 §177AußStrG 2005 §182
Rechtssatz: Das Grundbuchsgericht trifft bei der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse keine Rechtsfürsorgepflicht für pflegebefohlene Noterben. Begehrt der Erbe auf Grund einer rechtskräftigen Einantwortungsurkunde die Einverleibung seines Eigentums, hat daher das Grundb... mehr lesen...
Norm: AußStrG §177GBG §40
Rechtssatz: Das Verlassenschaftsgericht, das aufgrund einer rechtskräftigen Einantwortungsurkunde die Vormerkung des Eigentumsrechts bewilligt hat, ist auch für die Anmerkung der Rechtfertigung als Teil der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses zuständig. Entscheidungstexte 5 Ob 300/03h Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 300/03h Veröff: SZ 2004/2... mehr lesen...
Norm: AußStrG §177
Rechtssatz: Der Grund für die ausschließliche Zuständigkeit des Abhandlungsgerichts gemäß § 177 AußStrG liegt darin, dass allein das Abhandlungsgericht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Liegenschaft der Abhandlung unterzogen wurde, ob der antragstellende Erbe zur bücherlichen Eintragung berechtigt ist, ob ihm die Liegenschaft im Verfahren zugewiesen wurde und ob die Einantwortungsurkunde rechtskräftig geworden ist. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §177Geo §532 Abs1LiegTeilG §29 Abs1
Rechtssatz: §177 AußStrG ist in Zusammenhalt mit §29 Abs1 LiegTeilG zu sehen: Wird in einem vor der Einantwortung geschlossenen Erbteilungsübereinkommen das Eigentum an in den Nachlass fallenden Liegenschaften bestimmten Erben gegen die Verpflichtung grundbücherlicher Sicherstellung anderer Nachlassbeteiligter übertragen, so ist das Abhandlungsgericht auch zur Anordnung der Verbücherung dieser G... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 BAußStrG §177GBG §21GBG §22GBG §94 B
Rechtssatz: Die Einantwortungsurkunde muß keine Verbücherungsklausel enthalten. Eine solche ist zwar nicht vorgeschrieben, aber doch zulässig. Scheint die von einem Dritten aus der Verlassenschaft erworbene Liegenschaft in der Einantwortungsurkunde (deren Verbücherungsklausel) nicht auf, kann der Erwerber die Verbücherung seines Eigentums nicht allein durch die Vorlage seines Erwerbstitels... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 BAußStrG §177
Rechtssatz: Sind die Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung - gleichgültig ob auf Antrag oder von Amts wegen (§ 29 LiegTeilG), ob in Übereinstimmung mit oder in Abweichung von der Verbücherungsklausel - einmal verbüchert worden, so kommt der in die Einantwortungsurkunde aufgenommenen Verbücherungsklausel für die Rechtsstellung der Beteiligten keine Bedeutung mehr zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §177
Rechtssatz: Wenn nach § 177 AußStrG das Abhandlungsgericht zur Bewilligung der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse nach der Einantwortungsurkunde beruft, handelt es sich doch dabei nicht mehr um einen Akt der Abhandlungspflege, sondern um die Vollziehung der mit der Einantwortungsurkunde geschlossenen Abhandlung. Die Eigentumseinverleibung auf Grund der Einantwortungsurkunde ist ein Akt ihrer Vollziehung (unabhängig von de... mehr lesen...
Norm: AußStrG §177GBG §122 ff C
Rechtssatz: Die gemäß § 177 AußStrG auf Antrag des Erben ergangene Verbücherungsanordnung des Abhandlungsgerichtes ist ein Grundbuchsbeschluß, für dessen Anfechtbarkeit die Bestimmungen der §§ 122 ff GBG maßgebend sind. Entscheidungstexte 5 Ob 8/81 Entscheidungstext OGH 10.03.1981 5 Ob 8/81 8 Ob 529... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 DAußStrG §177Geo §532
Rechtssatz: Die in die Einantwortungsurkunde aufgenommen Verbücherungsklausel darf nicht zu Lasten eines Erben falsch oder irreführend sein. Entscheidungstexte 1 Ob 733/78 Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 733/78 1 Ob 656/81 Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 656/81 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §174 C2AußStrG §174 C3AußStrG §177LiegTeilG §29
Rechtssatz: auf welche Weise bei einer nachträglichen Verschiebung der nach der Einantwortungsurkunde den Erben zufallenden Liegenschaftsanteile die Verbücherung im Grundbuch zu bewirken ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Entscheidungstexte 4 Ob 524/74 Entscheidungstext OGH 14.05.1975 4 Ob 524/74 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 Abs1 E1AußStrG §174 BAußStrG §177
Rechtssatz: Demjenigen, der sich seines Erbrechtes entschlagen hat, steht auch gegen die sogenannte Verbücherungsklausel kein Rekursrecht zu, solange nicht die Verbücherung selbst angeordnet ist. Entscheidungstexte 5 Ob 130/74 Entscheidungstext OGH 12.06.1974 5 Ob 130/74 European Cas... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §174 C2AußStrG §177 C3LiegTeilG §29
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Abhandlungsgericht zur Vorbereitung des Verbücherungsbeschlusses eine den nachträglichen Vereinbarungen oder gerichtlichen Entscheidungen Rechnung tragende, ganz oder teilweise an die Stelle der Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde tretende "Amtsbestätigung" erläßt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §819AußStrG §174 C3AußStrG §177
Rechtssatz: Die Einantwortung wird in der Frage des materiellen Eigentumsrechtes an den dem Nachlaßverfahren unterzogenen Gegenständen niemals rechtskräftig. Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. Ist eine im Nachlaß verzeichnete Liegenschaft nicht Eigentum des Erblassers, so erwirbt der Erbe trotz Einantwortung des Nachlasses daran kein Eigentumsrech... mehr lesen...
Norm: AußStrG §97 A1AußStrG §104AußStrG §177
Rechtssatz: Die Erben haben die notwendigen Aufsandungserklärungen abzugeben, wenn die Liegenschaft bereits außerbücherlich den Käufer von der nach Abschluß des mündlichen Kaufvertrages verstorbenen Verkäuferin übergeben wurde und daher die Liegenschaft mangels Besitzes der Erblasserin im Zeitpunkt des Todes nicht in ihre Verlassenschaft fällt, in welchem Falle einer Verbürgerung der Einantwortungsur... mehr lesen...
Norm: ABGB §823AußStrG §177AußStrG §178AußStrG §179
Rechtssatz: Behauptet ein Erbe, daß eine Liegenschaft, auf die ein Miterbe oder ein Dritter einverleibt ist, dem Erblasser am Todestag gehört habe und deshalb in den Nachlaß falle, so kann er nach der Einantwortung sein Recht nur dadurch geltend machen, daß er, seinem anteil entsprechend, den Buchberechtigten auf Übertragung klagt. Unzulässig ist es, nach der Einantwortung Wiedereintragung des... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E5AußStrG §177AußStrG §179
Rechtssatz: Stellt sich nach der Einantwortung heraus, daß der Erblasser als Eigentümer einer Liegenschaft im Grundbuch einverleibt war, so sind die Rechte auf den Erben bücherlich zu übertragen, ohne daß auf behauptete Rechte dritter Personen Bedacht genommen wird. Diesen steht dabei nicht die Befugnis zum Einschreiten beim Abhandlungsgericht, insbesondere nicht zur Ergreifung von Rechtsmitteln zu, v... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 BAußStrG §174 DAußStrG §177
Rechtssatz: Die Feststellung des Verlassenschaftsgerichtes, welche bücherlichen Eintragungen auf Grund der Einantwortungsurkunde vorzunehmen sein werden, schafft nur die Grundlage für die nach Rechtskraft der Einantwortung vorzunehmenden Eintragunen; ob und wer sich gegen die seinerzeit ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §97 CAußStrG §174 BAußStrG §177GBG §94
Rechtssatz: Die Aufzählung der in den Nachlaß gehörigen Liegenschaften in der Einantwortungsurkunde mit dem Vermerk der Zulässigkeit der Eigentumseinverleibung bedeutet nur, daß diese Liegenschaften in das Abhandlungsverfahren einbezogen wurden, weil sie am Todestag in Besitz des Erblassers waren. Ob den Erfordernissen der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erben nach den grundbuchsrechtl... mehr lesen...
Norm: AußStrG §177
Rechtssatz: Die Verbücherungsanordnung des Abhandlungsgerichtes ist ein Grundbuchsbeschluß. Entscheidungstexte 3 Ob 140/59 Entscheidungstext OGH 13.04.1959 3 Ob 140/59 Veröff: EvBl 1959/202 S 348 6 Ob 73/64 Entscheidungstext OGH 02.04.1964 6 Ob 73/64 5 Ob 5... mehr lesen...
Norm: AußStrG §165AußStrG §170AußStrG §174 Abs2 BAußStrG §177ProkG §1 Abs1ProkG §2
Rechtssatz: Im Falle des Zusammentreffens einer Verlassenschaftsabhandlung mit einem Herausgabeverfahren nach den Bestimmungen der Vermögensverfallsamnestie, BGBl Nr 155/1956, bedarf es unter Umständen eines Zusammenwirkens des Gerichtes und der Verwertungsstelle, um die Grundlagen für die Herstellung der richtigen Grundbuchsverhältnisse zu schaffen. Dies gilt in... mehr lesen...
Norm: ABGB §431AußStrG §174 DAußStrG §177KO §1
Rechtssatz: Der nach der Einantwortung über das Vermögen des Erben eröffnete Konkurs umfaßt auch die dem Erben aus dem Nachlaß zugefallenen Liegenschaften und Unternehmungen, und zwar die Liegenschaften ohne Rücksicht darauf, ob die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erben bereits erfolgt ist oder nicht. Entscheidungstexte 7 Ob 24/58 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §364cAußStrG §177
Rechtssatz: Nach der Einantwortung des Nachlasses an die Erben und nach Einverleibung des Eigentumsrechtes an ihren Liegenschaftsanteilen ohne irgendwelche Beschränkung kann die Frage, ob die in der letztwilligen Anordnung enthaltene Beschränkung durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot noch Anwendung zu finden habe, nicht mehr im Wege es Verfahrens außer Streitsachen, sonderen nur mehr im Prozeßwege entschieden... mehr lesen...
Norm: AußStrG §177AußStrG §178
Rechtssatz: Das Verlassenschaftsgericht ist zur Fassung des Grundbuchsbeschlusses nur zuständig, wenn es sich um die Verbücherung der Einantwortungsurkunde handelt; zur Verbücherung einer nach § 178 AußStrG ergangenen Amstbestätigung hingegen ist das Buchgericht zuständig. Entscheidungstexte 7 Nd 37/57 Entscheidungstext OGH 06.03.1957 7 Nd 37/57... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E2AußStrG §75AußStrG §174 C1AußStrG §177
Rechtssatz: Ein den Abhandlungsverfahren entgegen den Vorschriften des § 75 AußStrG nicht zugezogener Erbe hat gegen den Einantwortungsbeschluss ein Rekursrecht, auch wenn das Verlassenschaftsergebnis bereits verbüchert ist. (Vermutlicher Erbe iS des § 75 AußStrG aktenkundig). Entscheidungstexte 1 Ob 470/52 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: AußStrG §177LiegTeilG §29
Rechtssatz: Wurde eine Einantwortungsurkunde im Rechtsmittelweg aufgehoben, so kann gleichwohl der inzwischen in Rechtskraft erwachsene, auf Grund dieser Einantwortungsurkunde ergangene Verbücherungsbeschluß iSd § 29 LiegTeilG nicht von Amts wegen aufgehoben werden. Entscheidungstexte 3 Ob 7/51 Entscheidungstext OGH 18.04.1951 3 Ob 7/51 ... mehr lesen...