Norm
AußStrG §177Rechtssatz
§177 AußStrG ist in Zusammenhalt mit §29 Abs1 LiegTeilG zu sehen:
Wird in einem vor der Einantwortung geschlossenen Erbteilungsübereinkommen das Eigentum an in den Nachlass fallenden Liegenschaften bestimmten Erben gegen die Verpflichtung grundbücherlicher Sicherstellung anderer Nachlassbeteiligter übertragen, so ist das Abhandlungsgericht auch zur Anordnung der Verbücherung dieser Gegenverpflichtungen und Beschränkungen (hier: Fruchtgenussrecht und Belastungsverbot und Veräußerungsverbot) berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117638Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0010OB00166_02X0000_001