Norm
AußStrG §174 BRechtssatz
Sind die Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung - gleichgültig ob auf Antrag oder von Amts wegen (§ 29 LiegTeilG), ob in Übereinstimmung mit oder in Abweichung von der Verbücherungsklausel - einmal verbüchert worden, so kommt der in die Einantwortungsurkunde aufgenommenen Verbücherungsklausel für die Rechtsstellung der Beteiligten keine Bedeutung mehr zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0008338Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00599_9100000_001