RS OGH 2004/1/13 5Ob300/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2004
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Norm

AußStrG §177
GBG §40

Rechtssatz

Das Verlassenschaftsgericht, das aufgrund einer rechtskräftigen Einantwortungsurkunde die Vormerkung des Eigentumsrechts bewilligt hat, ist auch für die Anmerkung der Rechtfertigung als Teil der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses zuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118803

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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