Norm
AußStrG §177Rechtssatz
Das Verlassenschaftsgericht, das aufgrund einer rechtskräftigen Einantwortungsurkunde die Vormerkung des Eigentumsrechts bewilligt hat, ist auch für die Anmerkung der Rechtfertigung als Teil der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118803Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008