RS OGH 2004/1/13 5Ob300/03h

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Veröffentlicht am 13.01.2004
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Norm

AußStrG §177

Rechtssatz

Der Grund für die ausschließliche Zuständigkeit des Abhandlungsgerichts gemäß § 177 AußStrG liegt darin, dass allein das Abhandlungsgericht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Liegenschaft der Abhandlung unterzogen wurde, ob der antragstellende Erbe zur bücherlichen Eintragung berechtigt ist, ob ihm die Liegenschaft im Verfahren zugewiesen wurde und ob die Einantwortungsurkunde rechtskräftig geworden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118801

Dokumentnummer

JJR_20040113_OGH0002_0050OB00300_03H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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