Norm
AußStrG §177Rechtssatz
Der Grund für die ausschließliche Zuständigkeit des Abhandlungsgerichts gemäß § 177 AußStrG liegt darin, dass allein das Abhandlungsgericht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Liegenschaft der Abhandlung unterzogen wurde, ob der antragstellende Erbe zur bücherlichen Eintragung berechtigt ist, ob ihm die Liegenschaft im Verfahren zugewiesen wurde und ob die Einantwortungsurkunde rechtskräftig geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118801Dokumentnummer
JJR_20040113_OGH0002_0050OB00300_03H0000_001