RS OGH 1957/9/6 7Ob369/57

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Veröffentlicht am 06.09.1957
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Norm

ABGB §364c
AußStrG §177

Rechtssatz

Nach der Einantwortung des Nachlasses an die Erben und nach Einverleibung des Eigentumsrechtes an ihren Liegenschaftsanteilen ohne irgendwelche Beschränkung kann die Frage, ob die in der letztwilligen Anordnung enthaltene Beschränkung durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot noch Anwendung zu finden habe, nicht mehr im Wege es Verfahrens außer Streitsachen, sonderen nur mehr im Prozeßwege entschieden werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 369/57
    Entscheidungstext OGH 06.09.1957 7 Ob 369/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0008360

Dokumentnummer

JJR_19570906_OGH0002_0070OB00369_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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