RS OGH 1958/2/5 7Ob24/58

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Veröffentlicht am 05.02.1958
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Norm

ABGB §431
AußStrG §174 D
AußStrG §177
KO §1

Rechtssatz

Der nach der Einantwortung über das Vermögen des Erben eröffnete Konkurs umfaßt auch die dem Erben aus dem Nachlaß zugefallenen Liegenschaften und Unternehmungen, und zwar die Liegenschaften ohne Rücksicht darauf, ob die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erben bereits erfolgt ist oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0008406

Dokumentnummer

JJR_19580205_OGH0002_0070OB00024_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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