Norm
AußStrG §9 Abs1 E1Rechtssatz
Demjenigen, der sich seines Erbrechtes entschlagen hat, steht auch gegen die sogenannte Verbücherungsklausel kein Rekursrecht zu, solange nicht die Verbücherung selbst angeordnet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006339Dokumentnummer
JJR_19740612_OGH0002_0050OB00130_7400000_001