RS OGH 1981/8/12 6Ob10/81

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Veröffentlicht am 12.08.1981
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Norm

AußStrG §177

Rechtssatz

Wenn nach § 177 AußStrG das Abhandlungsgericht zur Bewilligung der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse nach der Einantwortungsurkunde beruft, handelt es sich doch dabei nicht mehr um einen Akt der Abhandlungspflege, sondern um die Vollziehung der mit der Einantwortungsurkunde geschlossenen Abhandlung. Die Eigentumseinverleibung auf Grund der Einantwortungsurkunde ist ein Akt ihrer Vollziehung (unabhängig von dem Zeitpunkt in dem nach der Rechtssprechung der Erbe Eigentümer der unbeweglichen Nachlaßgegenstände wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 10/81
    Entscheidungstext OGH 12.08.1981 6 Ob 10/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008351

Dokumentnummer

JJR_19810812_OGH0002_0060OB00010_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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