Norm
AußStrG §165Rechtssatz
Im Falle des Zusammentreffens einer Verlassenschaftsabhandlung mit einem Herausgabeverfahren nach den Bestimmungen der Vermögensverfallsamnestie, BGBl Nr 155/1956, bedarf es unter Umständen eines Zusammenwirkens des Gerichtes und der Verwertungsstelle, um die Grundlagen für die Herstellung der richtigen Grundbuchsverhältnisse zu schaffen. Dies gilt insbesondere im Fall eines Erbübereinkommens. Zur Frage, wie in einem solchen Fall die Einantwortungskunde zu fassen ist. Zum Rekusrecht der Finanzprokuratur.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0008329Dokumentnummer
JJR_19580312_OGH0002_0060OB00032_5800000_001