Norm
AußStrG §97 CRechtssatz
Die Aufzählung der in den Nachlaß gehörigen Liegenschaften in der Einantwortungsurkunde mit dem Vermerk der Zulässigkeit der Eigentumseinverleibung bedeutet nur, daß diese Liegenschaften in das Abhandlungsverfahren einbezogen wurden, weil sie am Todestag in Besitz des Erblassers waren. Ob den Erfordernissen der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erben nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften, insbes nach dem Buchstand (§§ 94 Abs 1 Z 1, Abs 2, §§ 21 bzw 22 GBG) entsprochen ist, hat der Verlassenschaftsrichter als Grundbuchsrichter ohne Bindung durch den Inhalt der Einantwortungsurkunde zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007908Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2011