Norm
ABGB §550Rechtssatz
Ein vor Einantwortung abgeschlossenes Erbteilungsübereinkommen kann von einem der Erben wegen einer behaupteten Irreführung (einem behaupteten Zwang) nur im Rechtsweg angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017124Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0010OB00623_9300000_003